124. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Forsttechnik (Forsttechnik-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:
Lehrberuf Forsttechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Forsttechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Forsttechnik kann bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Forsttechniker oder Forsttechnikerin) zu bezeichnen
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Forsttechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Begründen und Pflegen von Waldbeständen,
- 2. Durchführen von forstschutztechnischen Maßnahmen,
- 3. Ernten von Holz und anderen Forsterzeugnissen,
- 4. Vermessen, Sortieren, Bringen und Lagern von Holz,
- 5. Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten der Forsttechnik,
- 6. Erhalten und Wiederinstandsetzen von Wald- und Forstwegen sowie von einfachen forstlichen und jagdlichen Einrichtungen,
- 7. berufsspezifisches Bearbeiten von Werkstoffen (zB Holz),
- 8. Ausführen aller Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und der einschlägigen Umweltstandards.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Forsttechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | |
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | – | – | |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | – | ||
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | ||
4. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) | |||
4.1 | Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. | |||
4.2 | Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. | |||
4.3 | Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. | |||
4.4 | Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | |||
4.5 | Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. | |||
4.6 | Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | |||
5. | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | ||
6. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | |||
7. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | |||
8. | Kenntnis der Holzarten, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten | |||
9. | Erstellen von Skizzen | – | ||
10. | Lesen und Anwenden von Skizzen und technischer Unterlagen | |||
11. | Kenntnis der Bedeutung und der Ziele des Umweltschutzes sowie der Bedeutung der Lebensräume für Mensch, Tier und Pflanzen | – | ||
12. | Kenntnis des Bodens (Bestandteile, Eigenschaften, Humusformen) sowie der Baume und Sträucher | Beurteilen von Böden | ||
13. | Kenntnis von waldbaulichen Grundsätzen | Kenntnis der Ursachen von Waldbränden; Durchführen von Maßnahmen zur Waldbrandverhütung | – | |
14. | Kenntnis des Pflanzens sowie des Vorbereitens von Verjüngungs- und Kulturflächen im Wald und auf Forstflächen | Mitarbeiten beim Pflanzen sowie beim Vorbereiten von Verjüngungs- und Kulturflächen im Wald und auf Forstflächen | Pflanzen sowie Vorbereiten von Verjüngungs- und Kulturflächen im Wald und auf Forstflächen | |
15. | Kenntnis der Maßnahmen zur Kulturpflege, zur Pflege von Jungbeständen sowie der Auszeige und der Maßnahmen zur Durchforstung im Jungbestand und auf Forstflächen | Mitarbeiten beim Durchführen von Maßnahmen zur Kulturpflege, Pflegen von Jungbeständen sowie bei der Auszeige und beim Durchführen von Maßnahmen zur Durchforstung im Wald und auf Forstflächen | Durchführen von Maßnahmen zur Kulturpflege, Pflegen von Jungbeständen sowie der Auszeige und Durchführen von Maßnahmen zur Durchforstung im Wald und auf Forstflächen | |
16. | Kenntnis der Schäden und Schutzmaßnahmen für Pflanzen; Mitarbeiten bei Schutzmaßnahmen im Wald und auf Forstflächen (wie zB gegen Wildschäden und Forstschädlinge) | Erkennen von Schäden an Pflanzen und Durchführen von Schutzmaßnahmen für Böden und Pflanzen im Wald und auf Forstflächen (wie zB gegen Wildschäden und Forstschädlinge) | ||
17. | Kenntnis der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen von Fällungs- und Bringungsschäden | – | ||
18. | Kenntnis der nichtmechanisierten und mechanisierten Holzerntesysteme | Bestands- und bodenschonendes Durchführen von nicht-mechanisierten und mechanisierten Holzerntemaßnahmen (zB Auszeige, Anlegen und Trassieren einer Seiltrasse usw.) sowie Mitarbeiten bei der manuellen und motormanuellen Holzernte unter Beachtung der besonderen Unfallverhütungsvorschriften | ||
19. | – | – | Kenntnis der vollmechanisierten Holzernte, Holzrückung und Holzbringung sowie der dafür besonderen Unfallverhütungsvorschriften | |
20. | Kenntnis der Sortiervorschriften und Holzmessverfahren sowie Mitarbeiten beim Vermessen und Sortieren von Rohholz inklusive Datenerfassung | Vermessen, Sortieren und marktgerechtes Aufbereiten von Rohholz | ||
21. | Grundkenntnisse über Aufbau, Funktion und Bedienung von Seilgeräten | Kenntnisse über Aufbau, Funktion und Bedienung von Seilgeräten und der besonderen Unfallverhütungsvorschriften | Mitarbeiten bei der Holzbringung mittels Seilgeräten unter Beachtung der besonderen Unfallverhütungsvorschriften | |
22. | Kenntnis der Lagerungsmöglichkeiten sowie der Schutz- und Konservierungsmaßnahmen von Rohholz | Mitarbeiten beim Anlegen und Instandhalten von Holzlagerplätzen | Anlegen und Instandhalten von Holzlagerplätzen | |
23. | Mitarbeiten beim Erhalten und Wiederinstandsetzen von Wald- und Forstwegen (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des KJBG, insb. hinsichtlich des Arbeitens mit gefährlichen Arbeitsmitteln) | Erhalten und Wiederinstandsetzen von Wald- und Forstwegen (unter Berücksichtigung der Bestimmungen des KJBG, insb. hinsichtlich des Arbeitens mit gefährlichen Arbeitsmitteln) | – | |
24. | Mitarbeiten beim Wiederinstandsetzen von einfachen forstlichen und jagdlichen Einrichtungen (soweit diese Tätigkeiten keinem anderem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind) | Wiederinstandsetzen von einfachen forstlichen und jagdlichen Einrichtungen (soweit diese Tätigkeiten keinem anderem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind) | – | |
25. | Manuelles berufsspezifisches Bearbeiten von Werkstoffen (zB Holz) | Maschinelles berufsspezifisches Bearbeiten von Werkstoffen (zB Holz) | – | |
26. | Einfaches Zerlegen, Warten und Zusammenbauen von mechanischen Teilen | Zusammenbauen, Zerlegen und Instandsetzen von Maschinen und Geräten | ||
27. | – | Kenntnis der elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften | ||
28. | Kenntnis der Maschinen für Holzernte, Holzrückung und Holzbringung sowie der Maschinen zur Bodenvorbereitung und Pflanzung | Durchführen der Bodenvorbereitung und Pflanzung | ||
29. | – | Überprüfen, Warten und Instandsetzen von Maschinen zur Holzernte, Holzrückung und Holzbringung sowie zur Bodenvorbereitung und Pflanzung | ||
30. | – | Lenken von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen gemäß Führerschein der Klasse F | ||
31. | – | Kenntnis und Anwendung einer praxisorientierten, verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise | ||
32. | – | Richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen im Straßenverkehr sowie Leisten Erster Hilfe | ||
33. | – | Erkennen und Beurteilen von im Fahrdienst sich ankündigenden oder auftretenden Pannen oder Schäden am Fahrzeug | ||
34. | – | Richtiges Verhalten im Umgang mit Behörden und Kunden/innen | ||
35. | Kenntnis relevanter einschlägiger Normen, gesetzlicher Bestimmungen und anerkannter Regeln der Technik | |||
36. | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | Mitwirken bei betrieblichen Kalkulationen (zB einfache Maschineneinsatzkalkulationen) | ||
37. | Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle | Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation | ||
38. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz – BAG) | |||
39. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | |||
40. | Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | |||
41. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | |||
42. | Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen | |||
43. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |||
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.
§ 4. (1) Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im Abs. 2 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er spätestens sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres zur theoretischen sowie praktischen Fahrprüfung (§ 11 des Führerscheingesetzes, BGBl. Nr. 120/1997) zwecks Erwerbs des Führerscheins der Klasse F (beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge) antreten kann.
(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten spätestens bis sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
(3) Die für die theoretische Fahrprüfung erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 30 und 31) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer Fahrschule durchzuführen. Die Prüfungskosten für den erstmaligen Antritt zur Führerscheinprüfung der Klasse F sind vom Lehrberechtigten zu tragen.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Holz- und Pflanzenkunde, Forsttechnik und Waldwirtschaft.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Holz- und Pflanzenkunde
§ 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Anatomie von Bäumen,
- 2. Erkennen der wichtigsten Sträucher und Zeigerpflanzen,
- 3. Nadelbäume (Arten und Holzeigenschaften),
- 4. Laubbäume (Arten und Holzeigenschaften),
- 5. Schutz und Konservierung von Holz.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Forsttechnik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Holzernte,
- 2. Vermessen und Sortieren von Holz,
- 3. Bringen und Lagern von Holz,
- 4. Maschinen und Geräte.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Waldwirtschaft
§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Begründen und Verjüngen von Waldbeständen auf künstliche und natürliche Art,
- 2. Pflegen von Waldbeständen,
- 3. Forstschutz.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf Arbeitsproben im Bereich der Forsttechnik unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Prüfarbeit sind insbesondere folgende Tätigkeiten nachzuweisen:
- 1. Ernten von Holz (Bäume und Umgebung beurteilen, Bäume fällen und aufarbeiten),
- 2. waldbauliche Tätigkeiten wie zB Setzen von Bäumen, Durchführen von Durchforstungsauszeigen, Wertastung usw.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte Arbeitsvorbereitung,
- 2. fachgerechte Arbeitsausführung,
- 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
- 4. Arbeitssicherheit.
Fachgespräch
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in zumindest 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Evaluierung
§ 13. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Forsttechnik ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2021 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Forsttechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.
Mitterlehner
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