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BGBl II 122/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

122. Verordnung: Beschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung

122. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik (Beschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:

Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Beschriftungsdesigner und Werbetechniker oder Beschriftungsdesignerin und Werbetechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Beschaffen, Auswählen, Annehmen, Überprüfen und Lagern der betriebsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Planen, Entwerfen und Gestalten (auch rechnergestützt) von Schriften und bildlichen Darstellungen,
  3. 3. Manuelles und maschinelles (auch rechnergestütztes) Herstellen von Schriften und bildlichen Darstellungen,
  4. 4. Herstellen von Schildern, Displays und sonstigen Werbeträgern sowie der dazu notwendigen Unterkonstruktionen und Trägerkonstruktionen,
  5. 5. Applizieren (mittels Malen, Lackieren, zwei- und dreidimensionalem Verkleben mit Folien, Bedrucken usw.) von Schriften und bildlichen Darstellungen auf unterschiedlichste Untergründe sowie auf sonstige bewegliche und stabile Werbeträger,
  6. 6. Montieren von Schildern, Displays und sonstigen Werbeträgern, inklusive Lichtwerbeanlagen, unter Beachtung der Beleuchtungsgrundsätze,
  7. 7. Einrichten, Bedienen und Überwachen von betriebs- und berufsspezifischen Produktionsgeräten (zB Digitaldruckanlagen, Schneideplotter, Siebdruck usw.) sowie Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen im Produktionsprozess,
  8. 8. Herstellen von berufsspezifischen Druckprodukten mittels Digitaldruck, Siebdruck und Veredelung zB mittels digitalen Folienschnittes,
  9. 9. Kontrollieren und Prüfen der hergestellten Produkte (zB Schilder und Lichtwerbeanlagen) sowie Instandsetzen und Restaurieren,
  10. 10. Beraten von Kunden/innen über Einsatz, Anwendung und Wartung von Schildern und Lichtwerbeanlagen,
  11. 11. Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
  12. 12. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

6.

Mitwirken beim Beraten von Kunden/innen über Einsatz, Anwendung und Wartung von Schildern und Lichtwerbeanlagen

Beraten von Kunden/innen über Einsatz, Anwendung und Wartung von Schildern und Lichtwerbeanlagen

7.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

8.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe (Hardware und Software)

9.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

10.

Anwenden der berufsspezifischen Mathematik

11.

Kenntnis der Werkstoffe (wie zB Metalle, Kunststoffe, Verbundwerkstoffe, Glas, Holz, Papier, Textilien, Mauerwerk) und Hilfsstoffe (wie zB Lacke, Farben, Lösungsmittel, Verdünnungsmittel, Kleber), ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten

12.

Mitarbeiten beim Beschaffen, Auswählen, Annehmen Überprüfen und Lagern der betriebsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe

Beschaffen, Auswählen, Annehmen Überprüfen und Lagern der betriebsspezifischen Werk- und Hilfsstoffe

13.

Grundkenntnisse über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

14.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungsanleitungen usw.

15.

Anfertigen von Skizzen und einfachen normgerechten technischen Zeichnungen

16.

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen wie zB durch Bohren, Schneiden, Feilen, Fräsen, Schleifen, Polieren, Umformen, Abkanten usw.

17.

Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen (zB Schraubverbindungen, Klemm-, Löt- und Steckverbindungen)

18.

Herstellen von Schildern, Displays und sonstigen Werbeträgern (Buchstaben, Figuren, Unikate, Kunstobjekte, Spezialanfertigungen usw.)

19.

Anfertigen von Unterkonstruktionen und Trägerkonstruktionen für Schilder, Displays und sonstige Werbeträger

20.

Kenntnis der natürlichen und der künstlichen Beleuchtung insbesondere auch der Beleuchtungsgrundsätze für Werbeflächen und Leuchtbuchstabenelemente (Licht-Farbe-Form)

21.

Kenntnis der berufsspezifischen Montage- und Befestigungstechniken (wie zB Dübeltechniken, Klebetechniken) unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften

22.

Montieren von Schildern, Displays und sonstigen Werbeträgern unter Beachtung der Beleuchtungsgrundsätze

23.

Herstellen von Lichtwerbeanlagen

24.

Mitarbeiten beim Montieren von Lichtwerbeanlagen unter Beachtung der Beleuchtungsgrundsätze

Montieren von Lichtwerbeanlagen unter Beachtung der Beleuchtungsgrundsätze

25.

Kenntnis des Veredelns und des Polierens von Oberflächen

26.

Mitarbeiten beim Veredeln und Polieren von Oberflächen

Veredeln und Polieren von Oberflächen

27.

Grundkenntnisse der Farbenlehre (Farbtechnologie), Farbordnungssysteme und Farbpsychologie

28.

Mitarbeiten beim Abstimmen, Mischen und Nachmischen von Farbtönen

Abstimmen, Mischen und Nachmischen von Farbtönen

29.

Mitwirken beim Planen, Entwerfen und Gestalten (auch rechnergestützt) von Schriften und bildlichen Darstellungen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form und Farbe nach eigenen Ideen oder nach Vorgaben

Planen, Entwerfen und Gestalten (auch rechnergestützt) von Schriften und bildlichen Darstellungen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form und Farbe nach eigenen Ideen oder nach Vorgaben

30.

Kenntnis der Bedeutung und der Bausteine eines CI (Corporate ldentity) und CD (Corporate Design)-Konzeptes

31.

Mitwirken beim Erstellen eines CI (Corporate ldentity) und CD (Corporate Design)-Konzeptes

Erstellen eines CI (Corporate ldentity) und CD (Corporate Design)-Konzeptes

32.

Kenntnis der manuellen und maschinellen (auch rechnergestützten) Arbeitsverfahren zur Herstellung von Schriften und bildlichen Darstellungen wie durch Schreiben, Malen, Schneiden, Fräsen, Spritzen sowie der dazu notwendigen Werkzeuge und Geräte wie Pinsel, Schneidewerkzeug usw.

33.

Manuelles Herstellen von Schriften und bildlichen Darstellungen

34.

Mitarbeiten beim maschinellen (auch rechnergestützten) Herstellen von Schriften und bildlichen Darstellungen

Maschinelles (auch rechnergestütztes) Herstellen von Schriften und bildlichen Darstellungen

35.

Kenntnis von Blattmetallverarbeitungstechniken wie Vergolden und Versilbern

36.

Mitarbeiten beim Anwenden von Blattmetallverarbeitungstechniken wie Vergolden und Versilbern

Anwenden von Blattmetallverarbeitungstechniken wie Vergolden und Versilbern

37.

Berufsspezifische Kenntnis des Digitaldrucks, des Siebdrucks, des Non-Impact-Drucks, der Lasertechnik und des digitalen Folienschnittes sowie der dazu notwendigen Arbeitsschritte

38.

Kenntnis des Aufbaus, der Funktion und der Bedienung der betriebs- und berufsspezifischen Produktionsgeräte (zB Digitaldruckanlagen, Schneideplotter, Siebdruck usw.)

39.

Mitarbeiten beim Einrichten, Bedienen und Überwachen von betriebs- und berufsspezifischen Produktionsgeräten sowie beim Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen

Einrichten, Bedienen und Überwachen von betriebs- und berufsspezifischen Produktionsgeräten sowie Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen

40.

Erstellen von berufsspezifischen Druckvorlagen und -daten

41.

Mitarbeiten beim Herstellen von berufsspezifischen Druckprodukten mittels Digitaldruck, Siebdruck und Veredelung zB mittels digitalen Folienschnittes

Herstellen von berufsspezifischen Druckprodukten mittels Digitaldruck, Siebdruck und Veredelung zB mittels digitalen Folienschnittes

42.

Kenntnis des Prüfens, Vorbereitens und Beschichtens von Untergründen (Metalle, Kunststoffe, Verbundwerkstoffe, Glas, Holz, Mauerwerk) für Applikationen

43.

Mitarbeiten beim Prüfen, Vorbereiten und Beschichten von Untergründen

Prüfen, Vorbereiten und Beschichten von Untergründen

44.

Mitarbeiten beim Applizieren (mittels Malen, Lackieren, zwei- und dreidimensionalem Verkleben mit Folien, Bedrucken usw.) von Schriften und bildlichen Darstellungen auf unterschiedlichste Untergründe sowie sonstige bewegliche und stabile Werbeträger

Applizieren (mittels Malen, Lackieren, zwei- und dreidimensionalem Verkleben mit Folien, Bedrucken usw.) von Schriften und bildlichen Darstellungen auf unterschiedlichste Untergründe sowie auf sonstige bewegliche und stabile Werbeträger

45.

Instandsetzen und Restaurieren von Produkten wie zB von Schildern und Lichtwerbeanlagen

46.

Kontrollieren und Prüfen der hergestellten Produkte (zB Schilder und Lichtwerbeanlagen) und der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln

47.

Kenntnis der berufspezifischen Normen und Rechtsvorschriften

48.

Kenntnis einschlägiger englischer Fachausdrücke

49.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

Grundkenntnisse der Kalkulation

50.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz – BAG)

51.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

52.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

53.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

54.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Fachkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  2. 2. Werkstoffe und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
  3. 3. Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Grundlagen der Elektrotechnik,
  4. 4. Materialbedarfsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Vorbereiten von Untergründen und Veredeln von Oberflächen,
  2. 2. Planen, Entwerfen und Gestalten (auch rechnergestützt) von Schriften und bildlichen Darstellungen,
  3. 3. Herstellen und Applizieren von Schriften und bildlichen Darstellungen mittels
    1. a) Pinsel, Schneidewerkzeug, Lack und Farbe und
    2. b) Folie,
  4. 4. Abstimmen und Nachmischen von Farbtönen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. Winkeligkeit und Ebenheit,
  3. 3. dem Werkstoff entsprechende Ausführung,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen betrieblichen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Der/die Prüfungskandidat/in hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis des/der Prüfungskandidaten/in zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung und umweltrelevante Maßnahmen sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(2) Die Schilderherstellung-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 342/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2016 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2016 im Lehrberuf Schilderherstellung ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Schilderherstellung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik voll anzurechnen.

Mitterlehner

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