11. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die FH-Hebammenausbildungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Hebammenberuf (Hebammengesetz - HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013, wird verordnet:
Die FH-Hebammenausbildungsverordnung (FH-Heb-AV), BGBl. II Nr. 1/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Hebammenausbildung hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4 600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens ein Drittel des Gesamtstundenausmaßes zu betragen. Eine Stunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung hat 45 Minuten und eine Praktikumsstunde 60 Minuten zu umfassen.“
2. In § 3 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „25%“ durch die Wortfolge „ein Drittel“ ersetzt.
3. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:
„§ 7. § 2 Abs. 1a und § 3 Abs. 3 Z 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.“
Oberhauser
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