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BGBl II 110/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

110. Verordnung: Zollanmeldungs-Verordnung 2016 - ZollAnm-V 2016

110. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Festlegung des Inhalts von mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldungen (Zollanmeldungs-Verordnung 2016 - ZollAnm-V 2016)

Aufgrund des § 36 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geän­dert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgege­be­nen Zollanmeldung sowohl für die Standardzollanmeldung gemäß Art. 162 Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex)] als auch für die ver­einfachte Anmeldung gemäß Art. 166 Zollkodex ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

§ 2. (1) Soweit die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung (Art. 166 Zollkodex) oder der Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 Zollkodex) und die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung gemäß Art. 167 vorgesehen sind, sind in der er­gänzenden Zollanmeldung die im Anhang 1 für die Standardzollanmeldung vorgesehe­nen Angaben einzu­tragen.

(2) Wird in den Fällen von § 2a Abs. 1 lit. b ZollR-DG eine ergänzende An­meldung für die Einfuhrabgaben in einem anderen Mitgliedstaat für Waren abge­ge­ben, die sich im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im An­wendungs­gebiet befunden haben, so gelten für die Abga­be einer ergänzenden Anmeldung betreffend die Ein­fuhrum­satzsteuer im Anwendungsgebiet die Bestimmungen von An­hang 2.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 gelten für die Abgabe einer An­mel­dung für elektrische Energie die Be­stimmungen von Anhang 3.

§ 3. Die Abgabe der im § 1 genannten Zollanmeldungen, von summarischen Eingangsanmeldungen (Art. 127 Zollkodex) und Ausgangsanmeldungen (Art. 271 Zollkodex) sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer der vorstehend genannten Anmeldungen hat durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen zu erfolgen.

Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet unter www.bmf.gv.at zur Abfrage bereitgehalten.

§ 4. (1) Zur Wahrung der Sicherheit und des Schutzes der Daten erfolgt die Datenübermittlung entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung unter Verwendung eines von der Zollverwaltung eingerichteten Web-Services.

(2) Die Zugriffsberechtigung für die Nutzung des Web-Services hat durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten von der Zollverwaltung zugewiesen werden.

§ 5. (1) Beteiligte und deren Vertreter, die an Informatikverfahren teilnehmen und dafür von den Zollbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation, ein Passwort bzw. eine persönliche Identifikationsnummer (RIN) erhalten, haben diese sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation, des Passworts bzw. der persönlichen Identifikationsnummer zu unterlassen.

(2) Wird eine der in § 3 genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Förmlichkeit desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass diese Förmlichkeit trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten durchgeführt wurde.

§ 6. (1) Im Falle eines Systemausfalls, einschließlich eines Systemausfalls des Wirtschaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung.

(2) Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 genannten Förmlichkeiten im schriftlichen Verfahren oder in einem anderen elektronischen Verfahren abzuwickeln. Die entsprechenden Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge sind unverzüglich

  1. 1. mit Telefax oder mit E-Mail zu übermitteln oder
  2. 2. der Zollstelle vorzulegen.

(3) Anmeldungen, Mitteilungen und Anträge gemäß § 3, die unter Anwendung eines Notfallverfahrens abgegeben werden, gelten als im Informatikverfahren abgegeben.

(4) Die im Notfallverfahren abgegebenen Zollanmeldungen, ausgenommen Zollanmeldungen zum Versandverfahren, sind nachträglich im Informatikverfahren zu übermitteln, sobald das System wieder verfügbar ist.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der Zollanmeldungs-Verordnung 2005 vom 21. Oktober 2005 sowie der Zoll-Informatik-Verordnung 2010 vom 24. Juni 2010, jeweils in der geltenden Fassung, werden mit 1. Mai 2016 außer Kraft gesetzt.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Schelling

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