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BGBl III 89/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

89. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 2. Mai 2016 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (BGBl. III Nr. 10/2008, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 22/2016) hinterlegt und anlässlich dessen eine Erklärung11 Vorbehalte und Erklärungen:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 197].
abgegeben.

Ostermayer

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