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BGBl III 58/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

58. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

58. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation

Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres hat El Salvador am 16. März 2016 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen Anti-Korruptionsakademie als Internationale Organisation (BGBl. III Nr. 22/2011, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 194/2015) hinterlegt und anlässlich dessen nachstehende Erklärung abgegeben:

„Hinsichtlich der freiwilligen Beiträge der Vertragsparteien an die Akademie gemäß Art. XI Abs. 1 lit. a behält sich die Republik El Salvador das Recht vor, ihre weitere Teilnahme am Übereinkommen zu überdenken, sollten irgendwelche Beiträge verpflichtend werden.“

Ostermayer

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