vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 57/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

57. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

57. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll von 2010 geänderten Fassung (BGBl. III Nr. 193/2014, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 103/2015) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Bulgarien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Selbiges gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

14. März 2016

China11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Selbiges gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

16. Oktober 2015

Mauritius11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Selbiges gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

31. August 2015

San Marino11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Selbiges gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

28. August 2015

Saudi-Arabien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Selbiges gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

17. Dezember 2015

Singapur11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Selbiges gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208].

20. Jänner 2016

Deutschland11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertragswerk - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Selbiges gilt für die Angaben zu den Anlagen A, B und C zu dem Übereinkommen. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [Übereinkommen SEV Nr. 127 bzw. Protokoll SEV Nr. 208]. hat laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats am 28. August 2015 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zum Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen gemäß Art. 29 des Übereinkommens abgegeben:

China:

Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens findet das Übereinkommen, sofern die Regierung der Volksrepublik China nichts anderes mitteilt, keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong und die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China.

Saudi-Arabien:

Zu Art. 29: Das Königreich Saudi-Arabien erklärt hiermit, dass das Hoheitsgebiet, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, das Hoheitsgebiet des Königreichs Saudi-Arabien ist, einschließlich des Gebietes außerhalb der Hoheitsgewässer, hinsichtlich derer das Königreich Saudi-Arabien aufgrund seiner Gesetze und des Völkerrechts seine Souveränitätsrechte und seine Gerichtsbarkeit über Gewässer, Meeresböden, den Meeresuntergrund und über natürliche Rohstoffe ausübt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Zypern22 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/2015. bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde nachstehende Erklärung gemäß Art. 29 des Übereinkommens abgegeben:

„Gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Zypern“ die Republik Zypern und umfasst im geographischen Sinn das Hoheitsgebiet, die Hoheitsgewässer Zyperns sowie alle anderen Seegebiete außerhalb der Hoheitsgewässer, einschließlich der Anschlusszone, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, welche nach den Gesetzen von Zypern und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete benannt wurden oder zukünftig benannt werden können, innerhalb derer Zypern Souveränitätsrechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.“

Ostermayer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)