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BGBl III 197/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXV RV 1193 AB 1198 S. 140. BR: AB 9640 S. 856.)

197. Übereinkommen von Paris

197.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Übereinkommen von Paris

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Übereinkommen in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die von dem gemäß Art. 64 Abs. 1 des B-VG die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Präsidium des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. Oktober 2016 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 4. November 2016 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs wurden folgende weitere Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen hinterlegt:

Albanien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belize, Bolivien, Brasilien, Brunei Darussalam, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau), Cookinseln11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]., Deutschland, Dominica, Europäische Union11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]., Fidschi, Frankreich, Ghana, Grenada, Guinea, Guyana, Honduras, Indien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]., Island, Kamerun, Kanada, Kiribati, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Madagaskar, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]., Mauritius, Mexiko11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]., Föderierte Staaten von Mikronesien11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]., Mongolei, Namibia, Nauru11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]., Nepal, Neuseeland (ohne Tokelau), Niger, Norwegen, Palästina, Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Portugal, Salomonen11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]., Samoa, Senegal, Seychellen, Singapur, Slowakei, Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Swasiland, Thailand, Tonga, Tuvalu11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]., Uganda, Ukraine, Ungarn, Vanuatu11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]., Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten.

Ferner haben seit Inkrafttreten des Übereinkommens nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Algerien

20. Oktober 2016

Costa Rica

13. Oktober 2016

Griechenland

14. Oktober 2016

Monaco

24. Oktober 2016

Paraguay

14. Oktober 2016

Polen11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d].

7. Oktober 2016

Ruanda

6. Oktober 2016

Schweden

13. Oktober 2016

Turkmenistan

20. Oktober 2016

Uruguay

19. Oktober 2016

Zentralafrikanische Republik

11. Oktober 2016

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Kern

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