vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 187/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

187. Kundmachung: Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

187. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (BGBl. III Nr. 93/2004, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 131/2015) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Bahamas

28. September 2015

Samoa

29. April 2016

Vereinigte Arabische Emirate

2. März 2016

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben die Vereinigten Arabischen Emirate einen Vorbehalt11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Fakultativprotokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.11.c]. in Bezug auf Art. 3 Abs. 5 des Fakultativprotokolls angebracht.

Weiters wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 93/2004 dahingehend berichtigt, dass Dänemark den Anwendungsbereich des gegenständlichen Fakultativprotokolls am 10. Oktober 2016 auf Grönland und die Färöer-Inseln ausgedehnt hat.

Drozda

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)