181. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 4. August 2016 den Geltungsbereich gemäß Art. 29 des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen (BGBl. III Nr. 28/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 100/2013) mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2016 auf Curaçao ausgedehnt und anlässlich dessen einen Vorbehalt1 gemäß Art. 19 Abs. 3 erklärt sowie Erklärungen1 gemäß Art. 8 Abs. 2, Art. 17 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 des Übereinkommens abgegeben.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung1 hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Drozda
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