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BGBl III 100/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

100. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Königreich der Niederlande am 7. März 2013 seine Annahmeurkunde zum Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen (BGBl. III Nr. 28/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 79/2013) hinterlegt und anlässlich dessen einen Vorbehalt11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 156]. gemäß Art. 19 Abs. 3 erklärt sowie Erklärungen11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 156]. gemäß Art. 8 Abs. 2, Art. 17 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 des Übereinkommens abgegeben.

Ferner erklärte das Königreich der Niederlande gemäß Art. 29 Abs. 1 des Übereinkommens, dass das Übereinkommen auf den europäischen Teil der Niederlande und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.

Faymann

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