vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 173/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

173. Kundmachung: Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

173. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. III Nr. 70/2015, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 131/2016) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Schweiz

15. Juli 2016

Türkei

11. Juli 2016

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben die genannten Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Schweiz:

Erklärung gemäß Art. 4 Abs. 5:

Die Zustimmung zur Auslieferung nach dem vereinfachten Verfahren kann widerrufen werden, solange das Bundesamt für Justiz die Übergabe nicht bewilligt hat.

Erklärung gemäß Art. 5 lit. b:

Der Spezialitätsschutz nach Art. 14 des Übereinkommens entfällt nur, wenn die strafrechtlich verfolgte Person ausdrücklich darauf verzichtet.

Türkei:

Die Türkei erklärt, dass alle in Art. 12 des Übereinkommens genannten Unterlagen, in Fällen, in denen das vereinfachte Auslieferungsverfahren angewendet wird, in Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 1 des Dritten Zusatzprotokolls, vorgelegt werden müssen.

In Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt die Türkei, dass die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren und der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität widerrufen werden können.

In Übereinstimmung mit Art. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen erklärt die Türkei, dass Art. 14 des Übereinkommens nicht gilt, wenn die von der Türkei ausgelieferte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.

Weiters hat die Türkei eine Erklärung11 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 209]. abgegeben.

Drozda

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)