168. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 160/2016) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: | mit Wirksamkeit vom: |
Brasilien | 2. Dezember 2015 | 14. August 2016 |
Chile | 16. Dezember 2015 | 30. August 2016 |
Marokko | 27. November 2015 | 14. August 2016 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Brasilien erklärt, dass der Beitritt zum Übereinkommen nicht die Anerkennung von Hoheitsrechten über Gebiete bedeutet, auf die die Anwendbarkeit des Übereinkommens gemäß Art. 13 erstreckt wurde oder wird.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens haben als zuständige Behörden bestimmt:
Brasilien:
Die Gerichtsbarkeit ist nach dem anwendbaren brasilianischen Recht für die Überwachung und Regelung der notariellen Handlungen in Brasilien verantwortlich. Folglich sind Rechts-, Notariats- und Registrierungsbehörden für die Ausstellung von Apostillen der brasilianischen Regierung zuständig.
Chile:
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Marokko:
Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt das Königreich Marokko Amtspersonen der Gerichte der ersten Instanz, der Berufungsgerichte (allgemeine und spezialisierte) und des Kassationshofes als Organe des Ministeriums für Justiz und Grundfreiheiten als Behörden, die aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit für die Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 bezüglich der Urkunden nach Art. 1 lit. a auf Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Zustellungs- oder Vollstreckungsbeamten ausgestellt sind, zuständig sind.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt das Königreich Marokko lokale Behörden in den Provinzen und Präfekturen als Organe des Ministeriums für Inneres als die Behörden, die aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit für die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 1 lit. b, c und d des Übereinkommens zuständig sind.
Drozda
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