160. Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik Kosovo zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
160.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Erklärung der Republik Österreich über den Einspruch gegen den Beitritt der Republik Kosovo zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
OBJECTION
The Republic of Kosovo has declared its accession to the Hague Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents of 5 October 1961. While the Republic of Austria recognizes the right of the Republic of Kosovo to accede to the Convention pursuant to Article 12, paragraph 1, due to the currently insufficient document security it raises an objection to the accession of the Republic of Kosovo with reference to Article 12, paragraph 2, of the Convention.
(Übersetzung)
EINSPRUCH
Die Republik Kosovo hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung1 vom 5. Oktober 1961 erklärt. Obwohl die Republik Österreich das Recht der Republik Kosovo anerkennt, gemäß Artikel 12 Absatz 1 dem Übereinkommen beizutreten, erhebt sie aufgrund derzeit mangelnder Urkundensicherheit bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Kosovo.
Der Einspruch2 der Republik Österreich wurde am 13. Mai 2016 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo nicht in Kraft.
Kern
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