156. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend Berichtigung der authentischen deutschen Sprachfassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 („Reformvertrag“)
Nach einem Berichtigungsverfahren des Depositärs des Vertrags, der Regierung der Italienischen Republik, vom 27. November 2009 ist der Wortlaut der authentischen deutschen Sprachfassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft samt Protokollen, Anhang und Schlussakte der Regierungskonferenz einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen („Reformvertrag“), BGBl. III Nr. 132/2009 zuletzt berichtigt durch BGBl. III Nr. 149/2016, wie folgt berichtigt worden:
1. Änderungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
a) Artikel 1 Nummer 12
Neuer Artikel 8
Statt:
„… Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.“
muss es heißen:
„… Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.“
b) Artikel 1 Nummer 51
Es wird folgender Satz vor dem letzten Satz eingefügt:
„Die Artikel 34, 35, 37, 38 und 39 werden aufgehoben.“
c) Artikel 2 Nummer 49 Buchstabe d
In Absatz 3, der Absatz 4 wird, ist die Verweisung auf Absatz 2 eine Verweisung auf den neuen Absatz 2.
2. Protokolle, die dem Vertrag von Lissabon beizufügen sind
Protokoll Nr. 1
a) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a fünfter Gedankenstrich
Der Eintrag „— Artikel 9.1“ wird gestrichen.
b) Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c
Statt:
- „c) Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.“
muss es heißen:
- „c) In Artikel 1 werden in Absatz 1 die Worte „diesem Vertrag“ durch die Worte „diesen Verträgen“ ersetzt und Absatz 2 wird gestrichen.“
c) Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe f
Statt:
- „f) In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind,“ gestrichen.“
muss es heißen:
- „f) In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte „die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind,“ gestrichen und die Worte „dieses Besitzstands“ werden durch die Worte „des Schengen-Besitzstands“ ersetzt.“
Protokoll Nr. 2
d) Artikel 3 Absatz 3
Statt:
„(3) Die Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beinhalten keine Abweichung von den Vorschriften dieses Vertrags.“
muss es heißen:
„(3) Die Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beeinträchtigen nicht die Vorschriften dieses Vertrags.“
e) Artikel 7 Absatz 1
Statt:
„(1) In Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 des EAG-Vertrags werden die Verweise auf die Artikel 141 und 142 durch Verweise auf die Artikel 226 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.“
muss es heißen:
„(1) In Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 4 des EAG-Vertrags werden die Verweise auf die Artikel 141 und 142 durch Verweise auf die Artikel 226 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.“
f) Artikel 7
In Protokoll Nr. 2 wird in Artikel 7 folgender Absatz eingefügt:
„(4) In Artikel 198 Absatz 4 Buchstabe c des EAG-Vertrags wird der Verweis auf Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch einen Verweis auf Anhang II des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.“,
und Absatz 4 wird zu Absatz 5 umnummeriert.
3. Übereinstimmungstabellen gemäß Artikel 5 des Vertrags von Lissabon
Vertrag über die Europäische Union
Alte Nummerierung des Vertrags über die Europäische Union bezüglich des Titels VI, Fußnote
Statt:
„Die Bestimmungen des Titels VI des bisherigen EUV über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen werden ersetzt durch die Bestimmungen des Dritten Teils, Titel IV, Kapitel 1, 4 und 5 AEUV.“
muss es heißen:
„Die Bestimmungen des Titels VI des bisherigen EUV über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen werden ersetzt durch die Bestimmungen des Dritten Teils, Titel IV (umnummeriert zu Titel V), Kapitel 1, 4 und 5 AEUV.“
Drozda
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