146. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union vom 11. Juli 2016 ist das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (BGBl. III Nr. 100/2006, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 80/2009) durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 20. Mai 2016 für Kroatien1 mit 1. Juli 2016 in Kraft getreten.
Weiters hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass Kroatien folgende Vorbehalte zum Übereinkommen erklärt hat:
Zu Artikel 20 des Übereinkommens:
Gemäß Art. 20 Abs. 8 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, nicht durch Art. 20 des Übereinkommens gebunden zu sein.
Zu Artikel 21 des Übereinkommens:
Gemäß Art. 21 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, nicht durch Art. 21 des Übereinkommens gebunden zu sein.
Zu Artikel 23 des Übereinkommens:
Gemäß Art. 23 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, nicht durch Art. 23 des Übereinkommens gebunden zu sein.
Drozda
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)