vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 145/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

145. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung

145. Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung

Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg (nachstehend „Vertragsparteien“),

haben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex),

Folgendes vereinbart:

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

(1) Die Republik Österreich und das Großherzogtum Luxemburg vertreten einander gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien gültiger Visa.

(2) Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen.

Artikel 2

Verfahren

(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

(2) Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde erfüllt, stellt diese das beantragte Visum aus.

(3) Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

Artikel 3

Zuständige Behörden

Zuständige Behörde für die Umsetzung dieser Vereinbarung ist:

  1. (1) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

  1. (2) Im Großherzogtum Luxemburg

Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten

Abteilung für Reisepässe, Visa und Legalisierung

2450 Luxemburg

(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.

Artikel 4

Aufnahme der Vertretungstätigkeit

(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.

(2) Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

(3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Artikel 5

Gebühren

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.

Artikel 6

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der sich die Vertragsparteien gegenseitig schriftlich informieren, dass ihre für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten folgende Notenwechsel außer Kraft:

  1. Notenwechsel vom 21. Juni 2010 sowie vom 6. Juli 2010 betreffend die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung.
  2. Notenwechsel vom 29. Juli 2011 sowie 3. November 2014 und 9. Dezember 2014 betreffend die Berichtigungen in der Vereinbarung über gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung.

(3) Die Vereinbarung samt Anhang kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien im Rahmen eines Notenwechsels auf diplomatischem Weg geändert oder ergänzt werden.

(4) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Geschehen zu Wien am 24. Mai 2016 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich

Für das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg

  

Elisabeth Tichy-Fisslberger m.p.

Hubert Würth m.p.

ANHANG:

Die Republik Österreich vertritt das Großherzogtum Luxemburg in:

  • Astana (Kasachstan)

Die Notifikationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 8. Juni bzw. 27. Juni 2016 (Erhalt wurde mit 5. Juli 2016 bestätigt) vorgenommen; die gegenständliche Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. August 2016 in Kraft.

Drozda

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)