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BGBl III 121/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

121. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 2. Mai 2016 ihre Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. III Nr. 26/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 322/2013) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärung abgegeben:

„In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 6 des Zusatzprotokolls erklärt die Regierung der Republik Türkei, dass sie die Anwendung des Art. 3 des genannten Protokolls ausschließt, und sofern nichts anderes mitgeteilt wurde, nicht die Vollstreckung von Sanktionen unter den in Art. 3 beschriebenen Voraussetzungen übernehmen wird.“

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung11 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 167]. hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Zusatzprotokolls in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Drozda

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