vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 93/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

93. Bundesgesetz: Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz sowie Änderung des Sortenschutzgesetzes
(NR. GP XXV RV 673 AB 764 S. 85 . BR: 9407 AB 9436 S. 844.)
[CELEX-Nr.: 32015L0412 ]

93. Bundesgesetz, mit dem Vorschriften über die Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz) erlassen und das Sortenschutzgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Vorschriften über die Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen (Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz)

Ziel

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist - im Sinne des Vorsorgeprinzips - die Koordinierung der Agrar- und Umweltpolitik zur Vermeidung von unerwünschten Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen, um die natürlichen Lebensgrundlagen, die biologische Vielfalt sowie die bäuerliche Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der ökologischen Verträglichkeit, regionalen Ausgewogenheit und Bedachtnahme auf die Berggebiete und sonstige benachteiligte Gebiete zu erhalten.

Beirat zur Koordinierung der Gentechnikvorsorge

§ 2. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein aus Vertretern des Bundes und der Länder bestehender Beirat eingerichtet.

(2) Aufgabe des Beirats ist die Abstimmung in Grundsatzfragen zur mittel- und langfristigen österreichischen Anbaupolitik in agrar- und umweltpolitischen Belangen sowie die Erörterung und Entwicklung von nationalen Strategien zur weiteren Sicherstellung der Gentechnikfreiheit im Anbau in Österreich unter Anwendung der Möglichkeiten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/412 (ABl. L 68/1 vom 13.03.2015).

(3) Dem Beirat obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1. der wechselseitige Informationsaustausch über europäische und regionale Entwicklungen bei der Zulassung, dem Monitoring und der Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen für den Anbau;
  2. 2. die Koordinierung der Position beim Anbau, der Beschränkung oder dem Verbot von gentechnisch veränderten Organismen gemäß Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 106/1 vom 17.04.2001), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/412, die als Saat- oder Pflanzgut in die Umwelt ausgebracht werden;
  3. 3. die Koordinierung der Koexistenzmaßnahmen zum Erhalt der gentechnikfreien Bewirtschaftung und Produktionskette;
  4. 4. der wechselseitige Informationsaustausch über soziale, wirtschaftliche und umweltrelevante Auswirkungen in den Regionen und ländlichen Räumen in Bezug auf traditionelle, regionale oder nachhaltige Wirtschaftsweisen;
  5. 5. die Erarbeitung von konkreten Empfehlungen und die Auswahl der jeweiligen Maßnahmen gemäß Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG zum Zweck einer effizienten Umsetzung.

(4) Der Beirat setzt sich aus je einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie einem Vertreter jedes Bundeslandes zusammen. Die Vertreter der Bundesländer werden vom jeweiligen Landeshauptmann vorgeschlagen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.

(5) Den Vorsitz im Beirat führt der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den stellvertretenden Vorsitz führt der Vertreter jenes Landes, das den Vorsitz im Rahmen des Bundesrats führt.

(6) Dem Beirat haben überdies jeweils ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Umweltbundesamtes und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie ein Vertreter des Ökobüros, des Umweltdachverbandes, der ARGE Gentechnik-frei und der Saatgutwirtschaft anzugehören. Die Vertreter des Umweltbundesamtes und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie die Vertreter des Ökobüros, des Umweltdachverbandes, der ARGE Gentechnik-frei und der Saatgutwirtschaft verfügen im Beirat über kein Stimmrecht. Zur fachlichen Beratung einzelner spezifischer Themen können weitere Experten und Interessenvertretungen beigezogen werden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Arbeitsweise des Beirats werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. Der Vorschlag der Geschäftsordnung wird vom Vorsitzenden des Beirates im Einvernehmen mit dem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit vorgelegt.

Maßnahmen zur Gentechnikvorsorge

§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen:

  1. 1. die Erlassung von Maßnahmen gemäß Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG , um den Anbau von zugelassenen genetisch veränderten Organismen gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 206/1 vom 18.10.2003) im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon, wie auch auf der Ebene von Gemeinden oder Katastralgemeinden, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union zu untersagen;
  2. 2. die vorherige Konsultation der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, sofern Gebietskörperschaften Maßnahmen im Sinne von Z 1 auf bestimmten Gebieten zu erlassen beabsichtigen.

(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nicht unverhältnismäßig oder diskriminierend sein oder einer Risikobewertung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zuwiderlaufen; sie haben sich beispielsweise auf folgende zwingende Gründe zu stützen:

  1. 1. umweltpolitische Ziele,
  2. 2. die Stadt- und Raumordnung,
  3. 3. die Bodennutzung,
  4. 4. sozioökonomische Auswirkungen,
  5. 5. die Verhinderung des Vorhandenseins von genetisch veränderten Organismen in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG ;
  6. 6. agrarpolitische Ziele,
  7. 7. die öffentliche Ordnung.

(3) Weitere spezifische Gründe, die angeführt werden können:

  1. 1. die Tatsache, dass Koexistenzmaßnahmen aufgrund der landwirtschaftlichen Strukturen nur mit unverhältnismäßigen Aufwand realisierbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind,
  2. 2. die Notwendigkeit, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion zu schützen oder die Notwendigkeit, die Reinheit des Saatguts zu gewährleisten.

(4) Über die Vollziehung des Abs. 1 ist dem Beirat zu berichten.

(5) Wenn Gründe nach Abs. 2 oder Abs. 3 für das gesamte Bundesgebiet zutreffen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Zustimmung des Beirates gemäß § 2 durch Verordnung den Anbau zu untersagen. Die Untersagung kann gemäß Art. 26b Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG auch eine Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO umfassen.

(6) Wird der Anbau einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO gemäß Abs. 5 durch Verordnung untersagt, so können die Begründungen auch für jede weitere in der EU zugelassene GVO-Sorte dieser Pflanze oder dieses Merkmals herangezogen werden.

(7) Im Falle der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 5 tritt diese vollständig an die Stelle von Anbauverboten nach Abs. 1; diese ist nach den landesrechtlichen Vorschriften zu vollziehen.

Vollzugsklausel

§ 4. Die Vollziehung der §§ 1 und 2 obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich § 3 der Bundesregierung.

Artikel 2

Änderung des Sortenschutzgesetzes

Das Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

In § 21 Abs. 2 wird am Ende der Z 8. der Punkt durch einen Beistrich ersetzt, und folgende Z 9 wird angefügt:

  1. „9. eine Liste der in der EU zugelassenen Sorten, die genetisch veränderte Organismen enthalten, welche für den Anbau in Österreich nicht zugelassen oder nicht zulässig sind.“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)