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BGBl I 75/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

75. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
(NR: GP XXV RV 587 AB 633 S. 79 . BR: AB 9387 S. 843 .)

75. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind in den Jahren 2011 bis 2019 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln, wobei im Jahr 2015 eine Obergrenze von 30 Mio. € und in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils eine Obergrenze von 20 Mio. € jährlich gilt.“

2. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. € und in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 250 Mio. €. Davon sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden.“

3. Dem § 10 wird folgender Abs. 60 angefügt:

„(60) § 13 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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