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BGBl I 6/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

6. Bundesgesetz: Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes
(NR: GP XXV IA 804/A AB 431 S. 55 . BR: AB 9277 S. 837 .)

6. Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes

Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck

  1. 1. die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder
  2. 2. die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist.“

2. In § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 6/2015 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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