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BGBl I 55/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

55. Bundesgesetz: Änderung des Schifffahrtsgesetzes
(NR: GP XXV RV 492 AB 554 S. 68 . BR: AB 9361 S. 841 .)

55. Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 55 Abs. 2 Z 4 wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die folgenden Z 5 und 6 angefügt:

  1. „5. wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke nicht zustande kommt; bei Schifffahrtsanlagen gemäß § 52 Abs. 1 muss eine solche Vereinbarung spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen;
  2. 6. wenn eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der für die Schifffahrtsanlage erforderlichen Grundstücke weggefallen ist.“

2. Im § 76 Abs. 1 Z 4 entfällt das abschließende Anführungszeichen.

3. Im § 118 Abs. 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „bis 7“ durch den Ausdruck „bis 6“ und in der Z 7 der Ausdruck „Abs. 7“ durch den Ausdruck „Abs. 5“, im Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „aus-ländischen“ durch das Wort „ausländischen“ ersetzt; im Abs. 5 entfällt der Ausdruck „abweichend von § 123 Abs. 2“.

4. § 149 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 55 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Z 4 sowie § 118 Abs. 1 bis 3 und 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Fischer

Faymann

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