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BGBl I 46/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

46. Bundesgesetz: Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
(NR: GP XXV IA 923/A AB 514 S. 66 . BR: AB 9345 S. 840 .)

46. Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz - HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Ombudsstelle ist auch berechtigt, von sich aus tätig zu werden.“

2. In § 31 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „in den von den Studierenden vorgebrachten Angelegenheiten“.

3. § 31 Abs. 6 lautet:

„(6) Die der Ombudsstelle durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Informationen und Tatsachen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen weitergegeben bzw. veröffentlicht werden.“

4. § 31 Abs. 7 erster Satz lautet:

„Die Ombudsstelle hat jährlich unter Berücksichtigung von Abs. 6 einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen.“

Fischer

Faymann

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