46. Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz - HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Abs. 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Ombudsstelle ist auch berechtigt, von sich aus tätig zu werden.“
2. In § 31 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „in den von den Studierenden vorgebrachten Angelegenheiten“.
3. § 31 Abs. 6 lautet:
„(6) Die der Ombudsstelle durch ihre Tätigkeit bekannt gewordenen personenbezogenen Informationen und Tatsachen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen weitergegeben bzw. veröffentlicht werden.“
4. § 31 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Die Ombudsstelle hat jährlich unter Berücksichtigung von Abs. 6 einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen.“
Fischer
Faymann
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