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BGBl I 1/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Kundmachung: Aufhebung der Wortfolge „und 60 Abs. 2“ in § 59 Abs. 3 des Außerstreitgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der Wortfolge „und 60 Abs. 2“ in § 59 Abs. 3 des Außerstreitgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2014, G 135/2014-14, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. Dezember 2014, zu Recht erkannt:

  1. „1. Die Wortfolge „und 60 Abs. 2“ in § 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz - AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 in Kraft.
  3. 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“

Faymann

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