466. Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes, mit der die Verordnung über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013) geändert wird
Auf Grund des § 116 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Rechnungslegungsverordnung 2013 (RLV 2013), BGBl. II Nr. 148/2013, wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird dem Halbsatz „Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof“ die Wortfolge „die Erläuterungen zu“ beigefügt
2. In § 2 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „sämtliche“ durch das Wort „den“ sowie das Datum „31. Jänner“ durch das Datum „15. Februar“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „die“ durch das Wort „den“ sowie die Wortfolge „nach §§ 15 bis 28“ durch die Wortfolge „nach §§ 15 Abs. 1 bis 5 bis 28“ ersetzt und das Datum „5. Februar“ durch das Datum „31. März,“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „sowie die“ durch das Wort „den“ sowie die Wortfolge „nach §§ 14, 29 und 34“ durch die Wortfolge „nach §§ 14, 15 Abs. 6, 29 und 34“ ersetzt und das Datum „31. März“ durch das Datum „30. April“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 2 wird das Datum „31. März“ durch das Datum „30. April“ ersetzt.
6. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach § 33 bis spätestens 31. März nach Ablauf des Finanzjahres dem Rechnungshof zu übermitteln.“
7. In § 2 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Der Rechnungshof kann aus Gründen einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung Ausnahmen von den verpflichtenden Anhangsangaben festlegen.“
8. In § 2 Abs. 4 wird das Datum „31. März“ durch das Datum „30. April“ ersetzt.
9. In § 3 Abs. 4 wird das Datum „31. März“ durch das Datum „25. April“ ersetzt.
10. In § 3 Abs. 4 werden am Ende nach dem Wort „mitzuteilen.“ folgende Sätze angefügt:
„Liegen die Jahresabschlüsse des vorangegangenen Finanzjahres nicht rechtzeitig vor, hat die zuständige haushaltsführende Stelle zu prüfen, ob aufgrund anderer Informationen über die Beteiligung Änderungen im Wertansatz der Beteiligung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Diesfalls haben die haushaltsführenden Stellen die zu erwartenden Veränderungen in den Anhangsangaben bis 30. April nachvollziehbar und plausibilisiert darzulegen.“
11. Die §§ 10 bis 12 samt Überschriften entfallen.
12. Nach § 9 wird folgender § 10 samt Überschrift eingefügt:
„Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen
§ 10. Der Rechnungshof legt die Gliederung der konsolidierten Abschlussrechnungen (Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Finanzierungsrechnung) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen fest, sodass diese ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes vermitteln. Sollte auf Grund gegebener Erfordernisse dazu eine Richtlinie notwendig sein, kann er diese im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erlassen.“
13. § 14 Abs. 1 Z 4 entfällt.
14. In § 15 Abs. 2 Z 2 entfällt am Ende das Wort „und“.
15. In § 15 Abs. 2 Z 3 wird am Ende nach dem Wort „Rückstellung;“ folgendes Wort angefügt:
„sowie“.
16. In § 15 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt:
- „4. einen Risikobericht zu den aus den Haftungen des Bundes gesetzlich oder vertraglich resultierenden weiteren Zahlungsverpflichtungen des Bundes in heimischer und/oder fremder Währung.“
17. In § 15 Abs. 5 wird die Wortfolge „unter Abs. 2“ durch die Wortfolge „unter Abs. 2 Z 1 bis 3“ ersetzt.
18. In § 15 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 und 7 eingefügt:
„(6) Zur Darstellung der Ausnützung der Haftungsobergrenzen des Bundes gemäß § 2 Abs. 3 BHOG, BGBl. I Nr. 144/2015, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dem Rechnungshof die Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BHOG, BGBl. I Nr. 144/2015, und den Stand der Haftungen bis 30. April tabellarisch aufbereitet zu übermitteln.
(7) Zur Darstellung der Haftungsstände der einzelnen außerbudgetären Einheiten gemäß § 2 Abs. 3 BHOG, BGBl. I Nr. 144/2015, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dem Rechnungshof die entsprechenden Daten bis 30. April tabellarisch aufbereitet zu übermitteln.“
19. In § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die haushaltsführende Stelle hat die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements zu beschreiben“ durch die Wortfolge „Die haushaltsführende Stelle hat für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements zu beschreiben oder durch einen Verweis auf bereits bestehende Regelungen (Link oder Fundstelle) öffentlich verfügbar anzugeben“ ersetzt.
20. In § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzinstrumenten“ durch die Wortfolge „Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten“ ersetzt.
21. In § 16 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Umfang und Art der Finanzinstrumente einschließlich wesentlicher Vertragsbedingungen, die den Betrag, den Zeitpunkt und die Eintrittswahrscheinlichkeit von Ein- und Auszahlungen beeinflussen können;“ durch die Wortfolge „Umfang und Art der Finanzinstrumente;“ ersetzt.
22. In § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten Finanzinstrumenten“ durch die Wortfolge „Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten“ ersetzt.
23. In § 16 Abs. 5 wird die Wortfolge „Für jede Kategorie von in der Vermögensrechnung erfassten und nicht erfassten aktiven Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1)“ durch die Wortfolge „Für aktive Finanzinstrumente (Abs. 1 Z 1) und Währungstauschverträge und andere derivative Finanzinstrumente (Abs. 1 Z 3)“ ersetzt.
24. In § 16 Abs. 5 Z 1 entfällt das Wort „maximale“.
25. § 16 Abs. 6 entfällt.
26. In § 16 wird nach Abs. 5 folgender neuer Abs. 6 eingefügt:
„(6) Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) hat die haushaltsführende Stelle den beizulegenden Zeitwert anzugeben. Der beizulegende Zeitwert entspricht bei Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 2 und 3) dem Marktwert auf jenem Markt, auf dem der jeweilige Schuldtitel überwiegend gehandelt wird. Sofern ein solcher Marktwert nicht vorhanden ist, ist der beizulegende Zeitwert anhand der österreichischen Bundesanleihekurve zu berechnen.“
27. In § 16 Abs. 7 Z 1 wird das Wort „Buchwert“ durch das Wort „Nominalwert“ ersetzt.
28. In § 16 Abs. 7 Z 2 wird zweimal das Wort „Buchwert“ durch das Wort „Nominalwert“ ersetzt.
29. § 16 Abs. 9 entfällt.
30. In § 16 wird nach Abs. 8 folgender neuer Abs. 9 eingefügt:
„(9) Die in den Abs. 2 bis 8 angeführten Angaben sind zusammenzufassen und die Entwicklung der Finanzinstrumente darzustellen.
- 1. Dabei sind Finanzinstrumente gemäß Abs. 1 Z 1 nach
- a) Kategorie (unterteilt nach „in Euro“ und „in fremder Währung“),
- b) Laufzeit (bis zu einem Monat, ein bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, über ein Jahr),
- c) nach Branche und Region sowie Teilsektoren (Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger) und
- d) nach Rating bzw. Bonität („Investment Grade“: außergewöhnlich gute Kreditqualität, sehr gute Kreditqualität, gute Kreditqualität, zufriedenstellende Kreditqualität; „Non Investment Grade“) sowie
- e) dem bewerteten Ausfallsrisiko
für jede Kategorie zu gliedern.
- 2. Finanzinstrumente gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind nach
- a) Schuldgattung,
- b) Währung,
- c) Laufzeit (bis sechs Monate, sechs Monate bis ein Jahr, ein bis fünf Jahre, über fünf Jahre)
- d) und Verzinsungsart (fix, zero, variabel)
zu gliedern.
- 3. Außerdem hat die haushaltsführende Stelle für jede Kategorie von Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 1 bis 3) Angaben zu machen über
- a) den Nominalwert zum 31. Dezember, jeweils des Finanzjahres und des vorangegangenen Finanzjahres;
- b) eine Überleitung der Nominalwerte zu Beginn und zum Ende des Finanzjahres unter Angabe der Zugänge (Erhöhung), Abgänge (Verminderung), Wechselkursdifferenzen;
- c) die Nominalverzinsung und die Rendite in Prozent sowie die Restlaufzeit in Jahren.“
31. In § 16 Abs. 10 wird die Wortfolge „(§ 81 Z 1 lit. a und b BHG 2013), sind gegliedert nach Ländern und sonstigen Rechtsträgern darzustellen;“ durch die Wortfolge „(§ 81 BHG 2013), aufgenommen und abgeschlossen hat, sind gegliedert nach Ländern und sonstigen Rechtsträgern darzustellen;“ ersetzt.
32. In § 16 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 eingefügt:
„(11) Für Finanzschulden sowie Forderungen und Verbindlichkeiten aus Währungstauschverträgen und anderen derivativen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Z 2 und 3) sind
- 1. die in künftigen Finanzjahren fällig werdenden Zinsen sowie
- 2. die nichtfälligen Finanzschulden
nach Schuldgattung gegliedert, getrennt nach den dem Finanzjahr folgenden fünf Jahren und in Summe ab dem sechsten Finanzjahr darzustellen.“
33. In § 18 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:“ durch die Wortfolge „Die Beschreibung kann für gleichartige Verträge zusammengefasst dargestellt werden.“ ersetzt.
34. § 18 Abs. 2 Z 5 lit. a bis c entfallen.
35. In § 18 Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „Insbesondere sind folgende Angaben zu machen:“ durch die Wortfolge „Die Beschreibung kann für gleichartige Verträge zusammengefasst dargestellt werden.“ ersetzt.
36. § 18 Abs. 3 Z 3 lit. a bis c entfallen.
37. In § 20 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „der erfasste Transferaufwand aus der Abzinsung von unterverzinsten Forderungen;“ durch die Wortfolge „bei erstmaligem Ansatz von unverzinsten Forderungen der erfasste Aufwand aus der Abzinsung von unverzinsten Forderungen auf den Barwert;“ ersetzt.
38. In § 20 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „der erfasste Zinsertrag aus unterverzinsten Forderungen;“ durch die Wortfolge „der in der Folge erfasste Zinsertrag aus unverzinsten Forderungen aufgrund der jährlichen Aufzinsung der zum Barwert angesetzten unverzinsten Forderungen;“ ersetzt.
39. § 20 Abs. 3 entfällt.
40. In § 20 wird nach Abs. 2 folgender neuer Abs. 3 eingefügt:
„(3) Langfristige Verbindlichkeiten sind zum Nominalwert anzusetzen.“
41. In § 24 Z 1 wird die Wortfolge „IT-Dienstleistungen und -Wartungen,“ durch die Wortfolge „IT-Dienstleistungen und -Wartungen, IT-Miet- bzw. -Leasingaufwand,“ ersetzt.
42. § 24 Z 2, Z 9 und Z 10 entfallen.
43. In § 24 Z 5 wird die Wortfolge „Buchhaltungsaufwand (davon Entgelte gegenüber der Buchhaltungsagentur des Bundes),“ durch die Wortfolge „Buchhaltungsaufwand,“ ersetzt.
44. In § 24 Z 6 wird die Wortfolge „Druckwerke (eigens erstellte und erworbene), davon Fachliteratur, Zeitungen und Bibliotheksbestände,“ durch die Wortfolge „Druckwerke (eigens erstellte und erworbene),“ ersetzt.
45. In § 27 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „direkt oder indirekt“ durch die Wortfolge „unmittelbar oder mittelbar“ ersetzt.
46. In § 27 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „direkt oder indirekt“ durch die Wortfolge „unmittelbar oder mittelbar“ ersetzt.
47. In § 36 Abs. 4 wird die Wortfolge „binnen einer Woche“ durch die Wortfolge „bis spätestens 15. April“ ersetzt.
48. § 39 Abs. 1 und Abs. 2 entfallen.
49. In § 39 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 und 7 eingefügt:
„(6) Die Übermittlung der Gesamtrahmen und der Ausnützung der Haftungsobergrenzen gemäß § 15 Abs. 6 hat erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.“
„(7) Die Angaben gemäß § 16 Abs. 6 sowie Abs. 9 Z 2 lt. d und Z 3 sowie Abs. 11 haben erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.“
Moser
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