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BGBl I 146/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

146. Bundesgesetz: Änderung des Zivildienstgesetzes 1986
(NR: GP XXV RV 842 AB 959 S. 109 . BR: AB 9516 S. 849 .)

146. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird wie folgt geändert:

1. „(Verfassungsbestimmung) § 12b entfällt.“

2. (Verfassungsbestimmung) § 12c lautet:

§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

  1. 1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder
  2. 2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

    vorgelegt haben.

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.“

3. In § 76c erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013 angefügte Abs. 30 die Absatzbezeichnung „(31)“.

4. (Verfassungsbestimmung) In § 76c erhält Abs. 31 die Absatzbezeichnung „(32)“.

5. (Verfassungsbestimmung) Nach § 76c Abs. 32 (neu) wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) (Verfassungsbestimmung) § 12c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12b außer Kraft. Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, ist § 12b in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

6. Nach § 76c Abs. 33 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 77 Abs. 1 Z 5a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“

Fischer

Faymann

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