vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 72/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

72. Verordnung: Änderung der BVD-Verordnung 2007

72. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Verordnung über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung 2007) geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Die BVD-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 178/2007, wird wie folgt geändert:

1. Die Paragraphenüberschrift des § 3 im Inhaltsverzeichnis lautet:

„§ 3 Untersuchungsorgane, Probenentnahme im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten“

2. Die Paragraphenüberschrift des § 16 im Inhaltsverzeichnis lautet:

„§ 16 Einbringen von Rindern“

3. In § 2 Abs. 1 wird folgende Z 15 angefügt:

  1. „15. VIS: das gemäß § 8 Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, eingerichtete elektronische Veterinärregister.“

4. Die Überschrift von § 3 lautet:

„Untersuchungsorgane, Probenentnahme im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten“

5. In § 9 Abs. 2 entfällt die zweite Absatzbezeichnung „(2)“.

6. § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

  1. „a) die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, wobei bei Tieren, welche gealpt werden, für den Zeitraum der Alpung einmalig ein Abstand von maximal vier Monaten zwischen zwei Kontrolluntersuchungen zulässig ist, oder“

7. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein trächtiges Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand darf dann in Verkehr gebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass das Rind nicht persistent infiziert ist und wenn es längstens drei Monate vor dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens einer Einzeltieruntersuchung mit BVD-Antikörper-negativem Ergebnis unterzogen wurde. Diese Einzeltieruntersuchung entfällt, wenn

  1. 1. die Grund- oder letzte Kontrolluntersuchung vor längstens drei Monaten durchgeführt wurde und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
  2. 2. die Bedingungen gemäß Abs. 6 Z 2 erfüllt sind, sofern das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Grund- oder letzten Kontrolluntersuchung bereits zumindest sechs Monate im betreffenden Bestand gehalten worden ist, oder
  3. 3. bei einem Rind aus einem gemäß § 9 Abs. 8 oder § 10 Abs. 2 amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welches auf eine Gemeinschaftsweide aufgetrieben werden soll, sichergestellt ist, dass es nicht persistent infiziert ist und nicht zu erwarten ist, dass es auf der Gemeinschaftsweide abkalbt, oder
  4. 4. der Nachweis von BVD-Antikörpern nach dem neunten Lebensmonat und vor der Belegung erfolgt ist.“

8. In § 14 Abs. 4 erster Satz entfällt das Wort „nur“.

9. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Abweichend von Abs. 4 darf ein trächtiges Rind aus einem verdächtigen Bestand auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Nachweis von BVD-Antikörpern nach dem neunten Lebensmonat und vor der Belegung erfolgt ist und das Rind nicht gegen BVD schutzgeimpft wurde.“

10. § 14 Abs. 6 Z 2 lit. c lautet:

  1. „c) die Anzahl von amtlich anerkannt BVD-virusfreien Betrieben mindestens 95% beträgt, wobei dieser Prozentsatz in begründeten Fällen auch unterschritten werden kann und“

11. Der Schlussteil des § 14 Abs. 6 lautet:

„Solche Gebiete sowie Beginn und Ende der Ausnahmeregelung sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen. Die Ausnahme von der verpflichtenden Einzeltieruntersuchung gemäß Abs. 1 gilt für ein Verbringen innerhalb des gesamten Bundesgebietes.“

12. § 15 Abs. 1 erster Satz lautet:

§ 15. (1) Die Tierbesitzerin bzw. der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Inverkehrbringens entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen vorliegen.“

13. § 16 samt Überschrift lautet:

„Einbringen von Rindern

§ 16. (1) In Bestände welche dieser Verordnung unterliegen dürfen nur Rinder eingebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 in Verkehr gesetzt wurden.

(2) Nicht nachweislich BVD-virusfreie Rinder, die in einen Betrieb der dieser Verordnung unterliegt verbracht werden, sind so lange in einer getrennten epidemiologischen Einheit aufzustallen, bis ein Untersuchungsergebnis vorliegt, aus dem hervorgeht, dass die verbrachten Rinder BVD-virusfrei sind.“

14. § 21 Abs. 3 entfällt.

Oberhauser

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)