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BGBl II 64/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

64. Verordnung: 4. Änderung der Reihungskriterien-Verordnung

64. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Kriterien für die Reihung der ärztlichen und zahnärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (Reihungskriterien-Verordnung) geändert wird (4. Änderung der Reihungskriterien-Verordnung)

Auf Grund des § 343 Abs. 1a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird verordnet:

Die Reihungskriterien-Verordnung, BGBl. II Nr. 487/2002, zuletzt geändert durch die 3. Änderung der Reihungskriterien-Verordnung, BGBl. II Nr. 239/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 wird in der Z 1 der Ausdruck „EG“ jeweils durch den Ausdruck „EU“ ersetzt.

2. § 5a lautet:

„Auswahl der Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte

§ 5a. Auf die Auswahl von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs für den Abschluss von Einzelverträgen im Fachgebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde mit den Krankenversicherungsträgern ist diese Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. die Zahnärztin/der Zahnarzt an die Stelle der Ärztin/des Arztes, die Österreichische Zahnärztekammer an die Stelle der Österreichischen Ärztekammer und die Landeszahnärztekammer(n) an die Stelle der Ärztekammer(n) tritt (treten);
  2. 2. die Entscheidung zu Gunsten einer Bewerberin/eines Bewerbers im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer oder der jeweiligen Landeszahnärztekammer und im Internet zu veröffentlichen ist;
  3. 3. bei Bewerberinnen und Bewerbern um einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“
    1. a) die auf Grund der Berufserfahrung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zu beurteilende fachliche Eignung anhand der folgenden, im Zuge der Bewerbung vorzulegenden Nachweise zu bewerten ist:
      1. aa) 20 in den letzten drei Jahren abgeschlossene Multibracket-Behandlungsfälle, bei denen, bezogen auf all diese Fälle, im Durchschnitt eine Verbesserung um mindestens 70 % bewirkt wurde;
      2. bb) Berufserfahrung als Praxisvertreterin/Praxisvertreter einer Zahnärztin/eines Zahnarztes, die/der einen Einzelvertrag nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ abgeschlossen hat;
      3. cc) Versorgungswirksamkeit in die Zukunft;
      4. dd) Versorgungswirksamkeit in der Vergangenheit in dem auszuschreibenden Versorgungsbereich nach dem zwischen der jeweiligen Landeszahnärztekammer und dem jeweiligen Krankenversicherungsträger vereinbarten Stellenplan;
    2. b) die nach § 2 Abs. 1 Z 2 zu bewertende zusätzliche fachliche Qualifikation bei Erfüllung insbesondere folgender Ausbildungs- und Erfahrungsvoraussetzungen gegeben ist, wobei bei Erfüllung mehrerer Voraussetzungen die mit höherer Punkteanzahl bewertete Qualifikation den Ausschlag gibt:
      1. aa) Habilitation im Bereich der Kieferorthopädie (KFO) oder
      2. bb) Ausbildung zur Fachzahnärztin/zum Fachzahnarzt für Kieferorthopädie innerhalb oder außerhalb der EU oder
      3. cc) dreijährige klinisch-universitäre Ausbildung im Bereich der Kieferorthopädie oder
      4. dd) Nachweis der Befähigung nach den Richtlinien des Austrian Board of Orthodontists (ABO) oder des European Board of Orthodontists (EBO) oder
      5. ee) entsprechende postgraduale Ausbildung in der Kieferorthopädie (zB MSc) oder Fortbildungsnachweis (zahnärztliches Fortbildungsdiplom „Kieferorthopädie“ der Österreichischen Zahnärztekammer) oder gleichwertige Weiterbildung innerhalb oder außerhalb der EU;
    3. c) für die Beurteilung des Kriteriums nach § 2 Abs. 1 Z 3 der Zeitpunkt der ersten Eintragung in die Bewerber/innen/liste der jeweiligen Landeszahnärztekammer maßgeblich ist. Besteht zum Zeitpunkt der Bewerbung keine Bewerber/innen/liste, ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem aufgrund des Vorliegens einer der in lit. b sublit. aa bis ee angeführten Qualifikationen erstmals ein Antrag auf Aufnahme in die Bewerber/innen/liste hätte gestellt werden können.“

3. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:

„(3) § 5a Z 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 64/2015 ist auf Ausschreibungen von Einzelverträgen nach dem „Gesamtvertrag Kieferorthopädie“ anzuwenden, die nach dem 31. März 2015 erfolgen.“

Oberhauser

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