54. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (12. Novelle zur FSG-DV)
Auf Grund § 3 Abs. 3, § 4b Abs. 4, § 13 Abs. 8 und § 23 Abs. 3 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2014, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit verordnet:
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 290/2013 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Z 3 erster Satz lautet:
„auf Seite 1 die Aufschrift „Modell der Europäischen Union“ und die Aufschrift „Führerschein“ in allen Sprachen der Europäischen Union in rosafarbenem Druck.“
2. In § 6 Abs. 6 Z 13 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 14 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 15 angefügt:
- „15. eine Bescheinigung über die Absolvierung der „Erste Hilfe Ausbildung“ gemäß den „Erste Hilfe Ausbildungsrichtlinien“ der Österreichischen Wasserrettung“.
3. In § 9 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Kanada,“ das Wort „Makedonien,“ eingefügt.
4. In § 13a Abs. 3a erster Satz entfällt die Wortfolge „in der Dauer von insgesamt zwei Unterrichtseinheiten“.
5. § 13a Abs. 3a dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Dauer der Perfektionsfahrt hat insgesamt zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, wobei auf die Fahrt und auf das Gespräch je eine Unterrichtseinheit entfallen. Nach Wahl der Teilnehmer kann die Perfektionsfahrt auch in Gruppen von bis zu vier Teilnehmern durchgeführt werden. Diesfalls hat der Umfang der Perfektionsfahrt vier Unterrichtseinheiten zu umfassen, wobei auf die Fahrt drei Unterrichtseinheiten und auf das Gespräch eine Unterrichtseinheit zu entfallen haben. Unabhängig von der gewählten Variante ist das Gespräch nach Möglichkeit auf die Pausen zwischen der Fahrt aufzuteilen.“
6. In § 13b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Der Inhalt und der Umfang des Fahrsicherheitstrainings sind von der durchführenden Stelle von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstüre anzubringen.“
7. In § 13b Abs. 6 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die Entscheidung der Kommission über die im ersten Satz genannten Berechtigungen darf nur für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Danach ist eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich.“
8. In § 13c Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013, BGBl. I Nr. 182/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2014“.
9. § 15 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß § 4 des Psychologengesetzes 2013 heranzuziehen.“
10. In § 16 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 13b Abs. 5 und 6, § 13c Abs. 3 und § 15 Abs. 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 54/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 13a Abs. 3a in der Fassung BGBl. II Nr. 54/2015 tritt mit 16. März 2015 in Kraft und gilt für alle Perfektionsfahrten, die ab diesem Zeitpunkt durchgeführt werden. Berechtigungen gemäß § 13b Abs. 6 über die vor dem Inkrafttreten des § 13b Abs. 6 in der Fassung der Verordnung BGBl II. Nr. 54/2015 entschieden wurde, bleiben nach dem Inkrafttreten für weitere 10 Jahre aufrecht.“
Stöger
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)