46. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) geändert wird.
Aufgrund der §§ 1, 11, 17 Abs. 2 sowie 37 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl. II Nr. 98/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 258/2013, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 34 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Rafts müssen, soweit dies in einer Verordnung des örtlich zuständigen Landeshauptmannes gemäß § 17 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes bestimmt ist, zum Zweck der Identifizierbarkeit anstatt der amtlichen Kennzeichen mit einer schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung versehen sein, die vom Landeshauptmann zugewiesen wird.
(6) Die schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Abs. 5 besteht aus dem Buchstaben „R“, gefolgt von einem Bindestrich, dem bzw. den Buchstaben gemäß § 12 Abs. 2 der Schiffstechnikverordnung, einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl. Die Anbringung der schifffahrtspolizeilichen Kennzeichnung muss den Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen.“
2. Dem § 101 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Rafts gelten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. d der Schiffstechnikverordnung genügen.“
3. Der Text des § 125 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ein aufgrund einer Zulassung gemäß § 101 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit BGBl. I Nr. 180/2013 zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß § 34 Abs. 5 und 6.“
4. Nach § 126 wird folgender § 127 angefügt:
„Inkrafttreten
§ 127. § 34 Abs. 5 und 6, § 101 Abs. 3 und § 125 Abs. 2 treten mit dem auf die Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2015 folgenden Tag in Kraft.“
Stöger
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