445. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Anzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel und die Höchstzahlen der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer für das Jahr 2016 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2016 - NLV 2016)
Auf Grund des § 13 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2015, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Gesamtzahl der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel
§ 1. Im Jahr 2016 dürfen höchstens 5 656 quotenpflichtige Aufenthaltstitel gemäß § 13 Abs. 2 NAG erteilt werden.
Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer
§ 2. (1) Im Jahr 2016 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, bis zu 4 500 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2015, eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 1 NAG).
(2) Im Jahr 2016 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 AuslBG bis zu 700 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden, mit denen ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht gemäß § 24 FPG eingeräumt werden darf (§ 13 Abs. 4 Z 2 NAG).
Quotenpflichtige Aufenthaltstitel
§ 3. (1) Im Jahr 2016 dürfen im Burgenland höchstens 94 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
- 1. 50 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
- 2. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
- 3. 9 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
- a) 3 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
- b) 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
- c) 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
- 4. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).
(2) Im Jahr 2016 dürfen in Kärnten höchstens 211 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
- 1. 150 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
- 2. 45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
- 3. 11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
- a) 5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
- b) 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
- c) 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
- 4. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).
(3) Im Jahr 2016 dürfen in Niederösterreich höchstens 381 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
- 1. 330 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
- 2. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
- 3. 11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
- a) 5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
- b) 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
- c) 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
- 4. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).
(4) Im Jahr 2016 dürfen in Oberösterreich höchstens 737 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
- 1. 650 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
- 2. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
- 3. 17 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
- a) 7 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
- b) 5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
- c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
- 4. 45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).
(5) Im Jahr 2016 dürfen in Salzburg höchstens 406 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
- 1. 330 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
- 2. 35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
- 3. 16 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
- a) 10 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
- b) 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
- c) 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
- 4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).
(6) Im Jahr 2016 dürfen in der Steiermark höchstens 572 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
- 1. 460 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
- 2. 70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
- 3. 12 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
- a) 4 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
- b) 4 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
- c) 4 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
- 4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).
(7) Im Jahr 2016 dürfen in Tirol höchstens 366 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
- 1. 300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
- 2. 35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
- 3. 11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
- a) 5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
- b) 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
- c) 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
- 4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).
(8) Im Jahr 2016 dürfen in Vorarlberg höchstens 219 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
- 1. 170 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
- 2. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
- 3. 11 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
- a) 5 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
- b) 3 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
- c) 3 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
- 4. 8 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).
(9) Im Jahr 2016 dürfen in Wien höchstens 2 670 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
- 1. 2 450 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 NAG (§ 13 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG);
- 2. 100 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (§ 13 Abs. 2 Z 4 NAG);
- 3. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (§ 13 Abs. 2 Z 5 NAG), hievon
- a) 20 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG);
- b) 15 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und
- c) 5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 1 NAG);
- 4. 80 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ anstreben (§ 13 Abs. 2 Z 3 NAG).
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Faymann Mitterlehner Ostermayer Kurz Hundstorfer Heinisch-Hosek Karmasin Schelling Oberhauser Mikl-Leitner Brandstetter Klug Rupprechter Stöger
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