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BGBl II 428/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

428. Verordnung: Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 - Novelle 2016, SNE-VO 2012 - Novelle 2016

428. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 (SNE-VO 2012) geändert wird
(Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012 - Novelle 2016, SNE-VO 2012 - Novelle 2016)

Auf Grund des § 49 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, sowie § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012), BGBl. II Nr. 440/2011 in der Fassung der SNE-VO 2012 - Novelle 2015, BGBl. II Nr. 369/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1. für die Bereiche Österreich und Vorarlberg 60 vH.“

2. § 4 Abs. 1 Z 1 bis 8 lauten:

3. In § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a erster Satz wird die Wortfolge „den Regelenergieeinsatz“ durch die Wortfolge „die Aktivierung der Regelenergiereserven“ sowie die Wortfolge „Abgerufene Arbeit: Cent 0,070/kWh“ durch die Wortfolge „Erbrachte Arbeit: Cent 0,075/kWh“ ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 Z 9 lit. b erster und zweiter Satz lauten:

„Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist.“

5. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 lauten:

„(2) Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Übertragungsnetzes sind folgende Nettozahlungen, die Jahresbeträge (in TEUR) darstellen, in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich an die Austrian Power Grid AG zu leisten.

(3) Für die Netznutzung der Anlagen der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist eine Nettozahlung in Höhe von TEUR 1.951,1 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Strom Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.“

6. § 6 Z 1 bis 15 lauten:

7. § 8 lautet:

§ 8. Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte bestimmt:

  1. a) Österreichischer Bereich: Cent 0,2560/kWh
  2. b) Bereich Tirol: Cent 0,2560/kWh
  3. c) Bereich Vorarlberg: Cent 0,2560/kWh“

8. § 13 Abs. 2 bis 7 lauten:

„(2) Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(3) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(4) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(5) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(6) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Netz Oberösterreich GmbH zu erfolgen hat:

(7) Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Linz Strom Netz GmbH zu erfolgen hat:

9. Dem § 14 Abs. 5 wird Abs. 6 angefügt:

„(6) Die § 2 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Z 1 bis 15, § 8 und § 13 Abs. 2 bis Abs. 7 in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 428/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Schramm

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