416. Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend über den Ersatz des einmaligen Aufwandes einschließlich der Implementierungskosten aller Krankenversicherungsträger und Kosten nachträglicher Anpassungen sowie Investitionen technischer Natur nach § 38 Abs. 3 und 4 Kinderbetreuungsgeldgesetz
Auf Grund des § 38 Abs. 3 und 4 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2014, wird verordnet:
Der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse wird der erforderliche, einmalige und nachgewiesene Aufwand für die nachträglichen Anpassungen auf Grund der mit BGBl. I Nr. 117/2013 durchgeführten Änderungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014, ersetzt. Dieser Betrag wird mit EUR 14.039,12, fällig im Dezember 2015, festgesetzt.
Karmasin
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