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BGBl II 379/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

379. Verordnung: Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

379. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 24. November 2015 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Heimarbeitstarif

für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

H 11/2015/V/33/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Heimarbeitstarif gilt:

  1. a) Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.
  2. b) Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.
  3. c) Persönlich: für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter lit. b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.

Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

§ 2. Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2016 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960.

Tarifbestimmungen

§ 3.

  1. 1. Mindeststundenlohn:

    Für andere Stickarbeiten (Festonieren und Ausbrennen) beträgt der Mindeststundenlohn 6,96 €.

  1. 2. Zuschlag:

    Stickaufträge, die mit drei oder mehr Farben bzw. Stickmaterialien ausgeführt werden, erhalten einen Zuschlag von 10%.

  1. 3. Zuschlag

    Stickaufträge, bei denen das Vernähen (Handarbeit) von mindestens fünf Fäden vorgesehen ist, erhalten einen Zuschlag von 10%.

Lukowitsch

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