344. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht für Sicherungseinrichtungen (Sicherungseinrichtungen-APV - SiEi-APV)
Auf Grund des § 31 Abs. 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes - ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, wird verordnet:
Darstellung der Prüfungshandlung und des Prüfungsergebnisses
§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 31 Abs. 5 ESAEG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen.
Darstellung der Feststellungen
§ 2. Die Feststellungen sind unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, in der Anlage jeweils mit den konkret einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
Anlage gemäß § 31 Abs. 5 ESAEG zum Prüfungsbericht (AzP)
Als Prüfer der ………………………………………………………………………. (Firma der Sicherungseinrichtung) …………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr der Sicherungseinrichtung vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über deren Jahresabschluss zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.
Unterschrift:
(Datum)
(Prüfer)
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters:
Prüfungsdauer (in Personentagen):
Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation der Sicherungseinrichtung:
(Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)
Finanzierungsanforderungen an Sicherungseinrichtungen | ||
Prüfungshandlungen des Prüfers: | ||
Prüfungsergebnis des Prüfers in Zusammenhang mit der Beachtung des 3. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (ESAEG): | ||
Feststellungen: | Gesetzesreferenz | |
1.1. |
Ettl Kumpfmüller
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