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BGBl II 329/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

329. Verordnung: Fachkräfteverordnung 2016

329. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2016 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2016)

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

§ 1. Im Jahr 2016 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:

  1. 1. Fräser/innen
  2. 2. Dreher/innen
  3. 3. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
  4. 4. Dachdecker/innen
  5. 5. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
  6. 6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
  7. 7. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
  8. 8. Diplomierte Krankenpfleger, -schwestern, die ihre im Nostrifikationsbescheid des Landeshauptmannes vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bis Ende 2015 begonnen haben.

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft, mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum 5. November 2016 gestellt werden.

Hundstorfer

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