31. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Ausgangsstoffverordnung)
Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
Regelungsbereich
§ 1. Zweck dieser Verordnung ist
- 1. die nähere Festlegung eines Registrierungssystems für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1;
- 2. die Festlegung der genaueren Ausführung der gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgeschriebenen Kennzeichnung.
Registrierungssystem
§ 2. (1) Abweichend von den Verboten gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 dürfen
- 1. Wasserstoffperoxid (CAS-Nr. 7722-84-1) in Konzentrationen über 12 Gew% bis einschließlich 35 Gew%,
- 2. Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5) in Konzentrationen über 30 Gew% bis einschließlich 40 Gew% und
- 3. Salpetersäure (CAS-Nr. 7697-37-2) in Konzentrationen über 3 Gew% bis einschließlich 10 Gew%
Mitgliedern der Allgemeinheit bereit gestellt oder von diesen besessen oder verwendet werden, wenn der Wirtschaftsteilnehmer, der sie bereitstellt, jeweils die Transaktion gemäß Abs. 2 registriert.
(2) Wirtschaftsteilnehmer, die die in Abs. 1 angeführten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in den dort festgelegten Konzentrationsbereichen für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 ein Register zu führen und in dieses Register jede an ein Mitglied der Allgemeinheit erfolgte Abgabe eines Ausgangsstoffes gemäß Abs. 1 nach den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 festgelegten Kriterien aufzunehmen. Der Abgeber hat sich vor einem Geschäftsabschluss zu vergewissern, ob es sich bei einem Kunden um einen Wirtschaftsteilnehmer oder ein Mitglied der Allgemeinheit handelt.
(3) Vor dem Verbringen (Art. 3 Z 5) eines gemäß Abs. 1 der Registrierung unterliegenden Ausgangsstoffes für Explosivstoffe durch ein Mitglied der Allgemeinheit nach Österreich ist dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der in Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 angeführten Daten zu melden.
(4) Bei der Führung des Registers gemäß Abs. 2 haben die Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen des § 10 Abs. 2 des ChemG 1996 zu erfüllen. Sofern die Daten elektronisch gespeichert werden, sind die Anforderungen des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 einzuhalten.
Kennzeichnung
§ 3. Wirtschaftsteilnehmer, die beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gemäß Art. 3 Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 für Mitglieder der Allgemeinheit bereitstellen, haben sicherzustellen, dass diese gemäß Art. 5 wie folgt gekennzeichnet sind: „Erwerb, Besitz oder Verwendung durch private Endverbraucher ist gesetzlich eingeschränkt“.
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§ 4. (1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dieser Verordnung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung und Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 gemäß § 10 Abs. 1 des ChemG 1996 festgelegt.
(3) Den in der Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffen kommt keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu; sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Rupprechter
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