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BGBl II 309/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

309. Verordnung: Krankenversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung - KV-GBV

309. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Krankenversicherung (Krankenversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung - KV-GBV)

Auf Grund des § 102 Abs. 3 in Verbindung mit § 92 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Verträge der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung aus dem direkten Geschäft, die nach ihren Versicherungsbedingungen eine Gewinnbeteiligung vorsehen. Darunter fallen auch Verträge, die eine vom wirtschaftlichen Ergebnis des Versicherungsunternehmens abhängige Prämienrückerstattung vorsehen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 sind nur auf Krankenversicherungsverträge gemäß Abs. 1 anzuwenden, die auf Basis von nach dem 30. Juni 2007 der FMA vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen abgeschlossen werden. Die Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn die Vorlage der versicherungsmathematischen Grundlagen lediglich erfolgt, um die schon vor dem 1. Juli 2007 verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen an die veränderten Kosten des Gesundheitswesens oder geänderten Wahrscheinlichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen anzupassen.

Mindestgewinnbeteiligung

§ 2. (1) Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung (§ 146 Abs. 3 Posten II.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften und allfälliger weiterer Beträge, die der Finanzierung einer außerordentlichen Erhöhung der Deckungsrückstellung oder der Vermeidung von Prämienerhöhungen dienen, haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 3 zu betragen (Mindestgewinnbeteiligung). Auch aus der Zuführung solcher Beträge sind Ansprüche einzelner Versicherungsnehmer auf die Alterungsrückstellung oder Anteile hievon nicht abzuleiten.

(2) Auf die Mindestgewinnbeteiligung gemäß Abs. 1 können Überdotierungen aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden. Der anrechnungsfähige Betrag ergibt sich aus der wie folgt gekürzten Überdotierung: Die Kürzung hat für jedes auf die Überdotierung folgende Geschäftsjahr 10% der Überdotierung zu betragen; ferner sind alle bereits erfolgten Anrechnungen aus Vorjahren abzuziehen. Überdotierungen sind in der zeitlichen Reihenfolge, von der Ältesten beginnend, der ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen bis zur Höhe ihrer Anrechnungsfähigkeit anzurechnen.

Mindestbemessungsgrundlage

§ 3. (1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:

1.

+

Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 3 Posten II.1. VAG 2016);

2.

+

Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016);

3.

-

Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016);

4.

+

Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 3 Posten II.3. VAG 2016);

5.

-

Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 3 Posten II.4. VAG 2016);

6.

-

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.5. VAG 2016);

7.

+

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.6. VAG 2016);

8.

-

Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung (§ 146 Abs. 3 Posten II.7. VAG 2016);

9.

-

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 3 Posten II.9. VAG 2016);

10.

-

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 3 Posten II.10. VAG 2016);

11.

+

Sonstige nicht-versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016);

12.

-

Sonstige nicht-versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016);

13.

-

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016);

14.

+

Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016);

15.

-

Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016).

(2) Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 103 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 4 VAG 2016 ist die Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 15.

(3) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1. alle Posten gemäß Abs. 1 nur insoweit, als sie auf Krankenversicherungsverträge gemäß § 1 Abs. 2 entfallen; Posten, die nicht direkt den Krankenversicherungsverträgen gemäß § 1 Abs. 2 zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht mit Hilfe geeigneter Schlüssel auf diese aufzuteilen.
  2. 2. die Posten gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses der Krankenversicherungsverträge gemäß § 1 Abs. 2 zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 144 Abs. 2 Posten B. VAG 2016) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 144 Abs. 2 Posten F.II. VAG 2016) jeweils bezogen auf das Geschäftsjahr.

(4) In der Berechnung gemäß Abs. 1 sind die Zuführung oder Auflösung von latenten Steuern nicht zu berücksichtigen.

(5) Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 höchstens 5% von den abgegrenzten Prämien gemäß Abs. 1 Z 1, die den Krankenversicherungsverträgen gemäß § 1 Abs. 2 zuzurechnen sind, vorweg abzuziehen.

Gewinnbeteiligung

§ 4. (1) Im Einklang mit dem Gewinnplan und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des verantwortlichen Aktuars gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 VAG 2016 legen der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat und die geschäftsführenden Direktoren im Rahmen des Jahresabschlusses die Höhe der Gewinnbeteiligung fest.

(2) Die Gewinne sind verursachungsgerecht und angemessen unter Berücksichtigung von Abrechnungsverbänden auf die Krankenversicherungsverträge gemäß § 1 Abs. 1 durch Erklärung aufzuteilen. Sachlich begründete Differenzierungen der Höhe der Gewinnbeteiligung sind zulässig; solche Differenzierungen sind dann erforderlich, wenn das Unterlassen einer Differenzierung zu einer systematischen und einseitigen Belastung von Teilbeständen mit den Risiken anderer Teilbestände führen würde. Eine Differenzierung ist insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Garantien und Optionen zulässig.

(3) Erklärte, aber noch nicht zugeteilte Gewinne sind binnen zwei Jahren ab dem Bilanzstichtag, auf den sich die Erklärung bezieht, etwa durch Barauszahlung oder Verrechnung mit Prämien oder der Erhöhung der individuellen Deckungsrückstellung (Alterungsrückstellung), zuzuteilen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 enden, sind die Vorschriften der Verordnung über die Gewinnbeteiligung in der Krankenversicherung GBVKVU, BGBl. II Nr. 120/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 34/2015, anzuwenden.

Ettl Kumpfmüller

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