300. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Bericht des verantwortlichen Aktuars (Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung - VU-AktBV)
Auf Grund des § 116 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 - VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Für Zwecke dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1. Berichtsjahr: Jenes Geschäftsjahr, über das der Aktuarsbericht erstellt wird.
- 2. Altbestand: Tarife, die im Berichtsjahr nicht mehr zum Verkauf angeboten worden sind, von denen es aber noch Verträge im Bestand gibt.
- 3. Neubestand: Tarife, die im Berichtsjahr zum Verkauf angeboten worden sind.
- 4. Versicherungsarten in der Lebensversicherung:
- a) Gemischte Er- und Ablebensversicherung und reine Erlebensversicherung;
- b) Reine Ablebensversicherung einschließlich Kreditrestschuldversicherung;
- c) Rentenversicherung;
- d) Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 (PZV);
- e) Fondsgebundene Lebensversicherung (ohne PZV);
- f) Indexgebundene Lebensversicherung (ohne PZV);
- g) Kapitalanlageorientierte Lebensversicherung;
- h) Betriebliche Kollektivversicherung;
- i) Berufsunfähigkeitsversicherung (inklusive Zusatzleistungen und Erwerbsunfähigkeitsversicherung);
- j) Versicherung gegen schwere Krankheiten (Dread-Disease Versicherung);
- k) Pflegeversicherung;
- l) Sonstige Versicherungsart.
- 5. Versicherungsarten in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung:
- a) Krankheitskostenversicherung (stationäre und ambulante Tarife);
- b) Krankenhaustagegeldversicherung;
- c) Krankengeldversicherung;
- d) Pflegekrankenversicherung;
- e) sonstige Versicherungsart.
- 6. Eingebettete Option: Ein vertraglich oder gesetzlich festgelegtes Recht des Versicherungsnehmers, zu einem oder mehreren zukünftigen Zeitpunkten, sofern gewisse für die Ausübung der Option notwendige Bedingungen erfüllt sind, in den Versicherungsvertrag derart einzugreifen, dass sich künftige, dh. nach der Ausübung der eingebetteten Option liegende Zahlungsströme hinsichtlich ihrer Zeitpunkte, Höhe oder Eintrittswahrscheinlichkeit verändern. Dazu zählen jedenfalls Rückkaufsoptionen, Prämienfreistellungen, Rentenwahlrechte mit garantierten Rechnungsgrundlagen (insbesondere Rententafel und Rechnungszins), Nachversicherungsgarantien bei Heirat, Todesfall oder Geburt eines Kindes, Pflegerentenoptionen, Teilauszahlungsoptionen, Kapitalwahlrechte bei aufgeschobener Rentenversicherung, Aufschuboptionen, Verlängerungsoptionen, Abrufoptionen, Indexklauseln oder Erhöhungen der Versicherungssumme.
- 7. Abrechnungsverband: Teilbestand des gesamten Versicherungsbestandes für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, der gebildet wird, um die Gewinnbeteiligung verursachungsgerecht vornehmen zu können, und der Versicherungsverträge zusammenfasst, die nach ihrer Struktur in gleicher Weise zum Gewinn beitragen.
Form der Übermittlung
§ 2. (1) Der Aktuarsbericht ist der FMA im vom Unternehmen Adobe Systems entwickelten Portable Document Format (PDF) auf elektronischem Wege zu übermitteln. Das PDF-Dokument ist ohne Einschränkung der Funktionalität zu übermitteln.
(2) Der Bestätigungsvermerk gemäß § 3 Abs. 3 Posten 3. ist vom Aktuar zu unterzeichnen und der FMA in eingescannter Form zu übermitteln.
Gliederung des Aktuarsberichts
§ 3. (1) Der Aktuarsbericht hat ein Titelblatt zu beinhalten, aus dem folgende Daten hervorgehen:
- 1. Bezeichnung; Rechtsträger-Kennung (Legal Entity Identifier Code, kurz: LEI-Code); Adresse; Telefonnummer und Homepage des Versicherungsunternehmens;
- 2. Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars;
- 3. Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars;
- 4. Sparte („Lebensversicherung“; „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“ oder „Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung (UPR)“);
- 5. Erstellungsdatum des Aktuarsberichts;
- 6. Berichtsjahr.
(2) Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung die in Abs. 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Für die UPR ist dieses Gliederungsschema sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Aktuarsbericht ist in folgende Posten zu gliedern:
- 1. Allgemeines
- 2. Analyse
2.1. Änderungen und Neuerungen im Berichtsjahr
- 3. Bestätigungsvermerk
3.1. Bestätigungsvermerk und Begründung
- 4. Anhang
4.1. Überprüfung gemäß § 92 Abs. 2 VAG 2016
(4) Gibt es zu einzelnen Posten aus Abs. 3 mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.
(5) Die Seiten im Aktuarsbericht sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten im Aktuarsbericht bezeichnet.
(6) Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Abs. 3 inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter welcher der entsprechende Posten zu finden ist, angeführt ist.
Inhalte der Gliederungsposten
§ 4. Die Inhalte bestimmter Posten gemäß § 3 Abs. 3 sind wie folgt festgelegt:
- 1. Allgemeines (Posten 1.): Hier sind allgemeine Erläuterungen und Kommentare zum Aktuarsbericht anzuführen.
- 2. Änderungen und Neuerungen im Berichtsjahr (Posten 2.1.): Hier sind Änderungen und Neuerungen im Berichtsjahr, beispielsweise neue Tarife, eingestellte Tarife, neuer verantwortlicher Aktuar oder Stellvertreter, anzugeben.
- 3. Entwicklung der Deckungsrückstellung (Posten 2.2.): Es ist die Entwicklung der Höhe der Deckungsrückstellung gemäß § 152 VAG 2016 des Berichtsjahres und der vier vorangegangenen Geschäftsjahre für jede Versicherungsart gemäß § 1 Z 4 und Z 5 anzugeben. Außerdem ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen, insbesondere sind dabei die zu erwartenden Kapitalerträge und die Entwicklung des durchschnittlichen Rechnungszinses zu berücksichtigen. Falls die Deckungsrückstellung für die Versicherungsart „sonstige Versicherungsart“ gemäß § 1 Z 4 lit. l mehr als 1% der gesamten Deckungsrückstellung ausmacht, so ist dies hier anzumerken und es sind die in der Tarifklasse „sonstige Versicherungsart“ geführten Tarife aufzulisten. Es ist anzugeben, ob die Deckungsrückstellung künftige Aufwendungen für Verwaltungskosten einschließlich Provisionen, soweit sie nicht durch künftige Prämien gedeckt sind, berücksichtigt, ob die Berechnung der Deckungsrückstellung für jeden einzelnen Vertrag oder für eine Gruppe von Verträgen in Summe oder mittels eines statistischen Näherungsverfahrens erfolgte (statistische Näherungsverfahren sind ausführlich zu schildern und zu begründen), und ob die Deckungsrückstellung die vertraglich oder gesetzlich garantierten Rückkaufswerte in der Lebensversicherung, die Ansprüche bei Prämienfreistellung, die bereits erworbenen Ansprüche der Versicherungsnehmer auf Gewinnbeteiligung und die dem Versicherungsnehmer eingeräumten eingebetteten Optionen ausreichend berücksichtigt.
- 4. Zinszusatzrückstellung (Posten 2.3.): Dieser Posten ist nur für Lebensversicherungen relevant. Die Ist-Werte (bei Überdotierung) und die Soll-Werte, die durchschnittlichen Garantiezinssätze und die berechnungsrelevanten Deckungsrückstellungen sind für die letzten drei Bilanzstichtage und den nächsten Bilanzstichtag anzugeben. Besondere Aspekte, die berücksichtigt werden müssen, um die Soll-Werte nachrechnen zu können, sind ebenfalls anzugeben. Die Entwicklung der Zinszusatzrückstellung ist unter Berücksichtigung der zukünftigen Ertragslage zu analysieren.
- 5. Pauschalrückstellungen (Posten 2.4.): Sofern für allgemeine Risiken, bei denen eine Aufteilung auf die einzelnen Verträge nicht vorgenommen werden kann, im Rahmen der Deckungsrückstellung Pauschalrückstellungen, insbesondere für nicht-kalkulierte eingebettete Optionen gemäß § 1 Z 6, gebildet werden, sind diese Pauschalrückstellungen gesondert auszuweisen und zu begründen.
- 6. Außerordentliche Zuführungen (Posten 2.5.): Außerordentliche Zuführungen gemäß § 301 Abs. 5 VAG 2016 sind anzugeben und zu erläutern.
- 7. PZV Zusatzrückstellung (Posten 2.6.): Ist bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis 108i EStG 1988 eine zusätzliche Rückstellung gemäß der Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge Zusatzrückstellungsverordnung - PZV-ZRV, BGBl. II Nr. 297/2015, in der jeweils geltenden Fassung, zu bilden, so ist deren Höhe anzugeben. Weiters sind die für deren Berechnung verwendeten Modelle und Parameter ausführlich zu beschreiben und zu erläutern. Dabei ist auch anzuführen, wie die Börse ermittelt wurde, deren Volatilität zur Berechnung des maximalen Verlusts gemäß § 3 PZV-ZRV herangezogen wurde und die Datenquelle anzugeben, von welcher die verwendete Volatilität oder die zur Berechnung der Volatilität verwendeten Daten bezogen wurden. Wurde die Volatilität vom Unternehmen berechnet, so sind die Formeln und Datensätze anzuführen, die zur Berechnung der Volatilität verwendet worden sind. Weiters ist die Entwicklung der Höhe der zusätzlichen Rückstellung seit Einführung des Tarifs anzugeben. Jedenfalls ist anzugeben, wie viel Prozent des Aktienbestandes bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge im Berichtsjahr im Durchschnitt abgesichert waren. Für die Durchschnittsbildung ist das arithmetische Mittel der Absicherungsgrade zu jedem Monatsletzten im Berichtsjahr heranzuziehen. Weiters ist der niedrigste Absicherungsgrad anzuführen, ab welchem die Bildung einer Zusatzrückstellung gemäß der PZV-ZRV notwendig ist. Die Berechnung dieses Grenzwertes ist darzustellen. Außerdem ist der kleinste Wertverlust der Aktien im Portfolio der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge anzugeben, ab welchem die Bildung einer Zusatzrückstellung gemäß der PZV-ZRV notwendig ist. Die Berechnung dieses Grenzwertes ist darzustellen. Bei externen Kapitalgarantien oder Absicherungsmaßnahmen sind diese zu erläutern. Die Laufzeit ist explizit anzugeben, sowie auch die Möglichkeiten, diese zu erneuern.
- 8. Analyse des technischen Ergebnisses (Posten 2.7.): Die einzelnen Ergebnisquellen, wie beispielsweise Sterblichkeitsergebnis, Zinsergebnis, Zusatzergebnis (Gegenüberstellung der rechnungsmäßigen und tatsächlichen Kosten), sind anzuführen, ausreichend zu beschreiben und mit den Zahlen des Berichtsjahres zu unterlegen. Außerdem ist das versicherungstechnische Ergebnis des Berichtsjahres anzugeben. Weiters ist die Entwicklung des versicherungstechnischen Ergebnisses des Berichtsjahres und der vier vorangegangenen Geschäftsjahre ausführlich zu analysieren; insbesondere sind Gründe für ein niedrigeres Ergebnis im Berichtsjahr im Vergleich zu dem dem Berichtsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr anzugeben.
- 9. Gewinnbeteiligung einschließlich Mindestbemessungsgrundlage (Posten 2.8.): Die aktuelle Gewinnbeteiligung der gewinnberechtigten Versicherungsverträge, aufgeteilt auf die Abrechnungsverbände und etwaige Untergliederungen der Abrechnungsverbände, ist detailliert zu erläutern. Weiters ist zu erläutern, aus welchen Tatsachen und Annahmen sich die Angemessenheit der Gewinnbeteiligung ergibt. Die Höhe aller Positionen der Mindestbemessungsgrundlage gemäß der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung - LV-GBV, BGBl. II Nr. 292/2015, in der jeweils geltenden Fassung, und der Direktgutschriften ist anzugeben. Die Herleitung aller Positionen, insbesondere der Aufteilungsschlüssel, ist zu erläutern. Anzugeben sind weiters die erklärte absolute Höhe, die anrechenbaren Direktgutschriften und die anrechenbaren Überdotierungen gemäß § 3 LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung, für die letzten zehn Jahre. Alle Abrechnungsverbände sind anzuführen und zu kennzeichnen, ob sie bei der Mindestdotierung zu berücksichtigen sind. Weiters ist zu kennzeichnen, ob es Abrechnungsverbände gibt, die zwar nicht unter die LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung, fallen, bei denen die Gewinnbeteiligung aber über die Rückstellung für die Gewinnbeteiligung bzw. erfolgsabhängige Prämienrückerstattung in der Lebensversicherung abgewickelt wird. Pro Abrechnungsverband sind die erklärten laufenden Gewinne und die festgelegten Schlussgewinne und gegebenenfalls der verwendete Ansammlungszinssatz unter Angabe des Zuteilungsjahres absolut anzugeben. In der Lebensversicherung ist die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen, Entnahmen, Endbestand) der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 D. V. VAG 2016) aufgeteilt auf
- a) bereits erklärte laufende Gewinne,
- b) bereits festgelegte, aber noch nicht zugewiesene Schlussgewinne,
- c) den Schlussgewinnfonds,
- d) und die freien Gewinne
- 10. Rückversicherung (Posten 2.9.): Das Rückversicherungsergebnis ist zu kommentieren. Insbesondere ist darzulegen, ob das Rückversicherungsergebnis im Berichtsjahr positiv oder negativ war. Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.
- 11. Sonstiges (Posten 2.10.): Sonstige relevante Angaben und Auffälligkeiten, die unter keinem der anderen Gliederungsposten angeführt werden, sind hier darzulegen.
- 12. Bestätigungsvermerk und Begründung (Posten 3.1.): Der Bestätigungsvermerk ist gemäß § 116 Abs. 5 bis 7 VAG 2016 zu erstellen; hierbei sind folgende Formulierungen zu verwenden:
- a) Wird der Bestätigungsvermerk uneingeschränkt erteilt, ist folgende Formulierung in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen: „Der Bestätigungsvermerk wird uneingeschränkt erteilt.“. Einschränkungen dieser Formulierung sind nicht zulässig.
- b) Wird der Bestätigungsvermerk eingeschränkt erteilt, ist folgende Formulierung in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen: „Der Bestätigungsvermerk wird eingeschränkt erteilt.“.
- c) Wird der Bestätigungsvermerk versagt, ist folgende Formulierung in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen: „Der Bestätigungsvermerk wird versagt.“.
- 13. Überprüfung gemäß § 92 Abs. 2 VAG 2016 (Posten 4.1.): Wird im Versicherungsunternehmen die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis 108i EStG 1988 ohne externe Kapitalgarantie angeboten, so ist das Ergebnis der Überprüfung der Eignung des Modells und der verwendeten Parameter gemäß § 92 Abs. 2 VAG 2016 darzustellen.
- 14. Auflistung der Tarife (Posten 4.2.): Es ist zumindest eine Auflistung aller Tarife, die sich entweder im Berichtsjahr im Verkauf befunden haben oder für die noch aufrechte Versicherungsverträge im Bestand geführt werden, unterteilt in die Versicherungsarten gemäß § 1 Z 4 und Z 5 anzuführen. Dabei sind bei jedem Tarif folgende Angaben zu machen: Tarifbezeichnung, Versicherungsart, Einreich- oder Genehmigungsdatum, Neubestand oder Altbestand, Beginndatum des Verkaufs, Auslaufdatum des Verkaufs (bei Altbestand), Abrechnungsverband, biometrische Grundlagen (insbesondere Sterbetafel, Rententafel, Kopfschadentabellen, Invalidisierungswahrscheinlichkeiten), zu berücksichtigen bei der Berechnung der Zinszusatzrückstellung, zu berücksichtigen bei der Berechnung der Mindestbemessungsgrundlage, sonstige verwendete statistische Daten, Rechnungszins, Höhe der Kostensätze für die Berechnung der Deckungsrückstellung (zahlenmäßige Angabe aller Kostensätze), Höhe des Zillmersatzes und Prozentsatz der Deckungsrückstellung in Bezug auf den Gesamtbestand.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf den Aktuarsbericht über das Geschäftsjahr 2016 anzuwenden. Der Aktuarsbericht für das Geschäftsjahr 2015 ist der FMA gemäß der Aktuarsberichtsverordnung, BGBl. II Nr. 228/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/2013, zu übermitteln.
Ettl Kumpfmüller
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