290. Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung des Bedarfs an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden
Auf Grund des Art. 2 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, BGBl. I Nr. 120/2015, wird festgestellt:
§ 1. Ein Bedarf an der Bereithaltung von Plätzen zur Unterbringung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden durch die Gemeinden im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden liegt vor.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Faymann Mitterlehner Hundstorfer Heinisch-Hosek Karmasin Schelling Oberhauser Mikl-Leitner Ostermayer Klug Rupprechter Stöger
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