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BGBl II 246/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

246. Verordnung: Gartenbau- und Feldgemüseanbauerhebungsverordnung 2015

246. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau (Gartenbau- und Feldgemüseanbauerhebungsverordnung 2015)

Aufgrund der §§ 4 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1, 2 und 3, 8 Abs. 1, 9 und 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 12 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Finanzminister und hinsichtlich des § 11 aufgrund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. September 2016 Statistiken jeweils über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau zu erstellen.

Statistische Einheiten

§ 2. (1) Statistische Einheiten sind natürliche und juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften, die

  1. 1. Gartenbaubetriebe und Baumschulen mit mindestens 10 Ar gärtnerisch bewirtschafteter Freilandfläche oder einem Gewächs- bzw. Treibhaus (Hochglas oder Kunststoff oder Folie) oder
  2. 2. landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 10 Ar Feldgemüseanbauflächen einschließlich Flächen im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen oder einem überwiegend gewerbsmäßig bewirtschafteten Gewächs- bzw. Treibhaus (Hochglas oder Kunststoff oder Folie)

    bewirtschaften.

(2) Von der Erhebung sind Betriebe mit ausschließlicher Forstpflanzgut- oder Forstsaatguterzeugung und Betriebe, die ausschließlich für den Eigenbedarf produzieren, ausgenommen.

Stichtag, Referenzzeitraum

§ 3. (1) Stichtag der Erhebung der Merkmale gemäß Anlage I Abschnitt A Z 1, 2, 6, 8 und 9 und gemäß Anlage II Abschnitt A Z 1 und 2 ist der 1. Juli 2015.

(2) Die Merkmale gemäß Anlage I Abschnitt B sind über das Kalenderjahr 2014 (Referenzzeitraum) zu erheben.

(3) Die Merkmale gemäß Anlage I Abschnitt A Z 3 bis 5 und 7 und Abschnitt C Z 1 bis 4 sowie Anlage II Abschnitt A Z 3 bis 5 und Abschnitt B sind über das Kalenderjahr 2015 zu erheben.

Erhebungsmerkmale

§ 4. Folgende Erhebungsmerkmale sind zu erheben:

  1. 1. bei statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die in der Anlage I und
  2. 2. bei statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 die in der Anlage II

    angeführten Merkmale.

Erhebungsart

§ 5. Die Erhebungsmerkmale sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erheben.

Durchführung der Erhebung

§ 6. (1) Die Befragung gemäß § 5 erfolgt durch die Bundesanstalt.

(2) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.

Auskunftspflicht

§ 7. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen oder die den ausgewählten Betrieb aufgelassen haben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.

(2) Sind die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Der Auskunftspflichtige hat in diesem Fall seiner Auskunftspflicht innerhalb von acht Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) mittels Telefoninterview nachzukommen.

(3) Soweit dem Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten der Merkmale gemäß § 3 Abs. 3 über das Jahr 2015 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, hat er eine Abschätzung nach bestem Wissen vorzunehmen.

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 9. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß § 2 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

§ 10. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Übermittlung von Daten in das LFBIS

§ 11. Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Kostenersatz

§ 12. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt einen Kostenersatz in Höhe von insgesamt 407 774 €.

(2) Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt als Einmalzahlung bis Ende des Jahres 2015.

Außerkrafttreten

§ 13. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Anlage I

Erhebungsmerkmale der Statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

  1. A) Struktur der Gartenbaubetriebe und Baumschulen:
    1. 1. Flächenverteilung (in m2)

      1.1. Flächen in befestigten Gewächshäusern mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung sowie unbefestigte Folientunnel

  1. 2. Produktionsweise des Betriebes

    2.1. Anerkannter Biobetrieb

  1. 3. Nützlingseinsatz
  2. 4. Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion nach Verkaufserlös (in Prozent)

    4.1. an Wiederverkäufer

  1. 5. Arbeitskräfte

    5.1. Familieneigene Arbeitskräfte (einschl. Bewirtschafter/Bewirtschafterin bzw. Betriebsleiter/Betriebsleiterin (männlich/weiblich, Anzahl))

  1. 6. Art des Betriebes

    6.1. ausschließlicher Produktionsbetrieb

  1. 7. Überwiegende Produktionsrichtung

    7.1. Gemüse

  1. 8. Anzahl der Heizanlagen nach Alter (Kessel/Brenner/Heizkanone)

    8.1. älter als 10 Jahre

  1. 9. Produktionseinrichtungen (Fläche in m2)
    1. B) Verbrauch an Brennstoffen und Energie in Gartenbaubetrieben und Baumschulen:

    9.1. Geschlossenes Kulturverfahren (im Gewächshaus/im Freiland)

  1. 1. Ofenheizöl (rot gefärbt in Liter)
  2. 2. Heizöl (Liter)
  3. 3. Kohle einschl. Koks (Tonnen)
  4. 4. Erdgas (m3)
  5. 5. Flüssiggas (Tonnen)
  6. 6. Fernwärme (MWh)
  7. 7. Betriebseigene Kraftwärmekopplung/Blockheizkraftwerkanlage (MWh)
  8. 8. Biogene Brennstoffe

    8.1. Pellets (Tonnen)

  1. 9. Nutzung alternativer Energien
    1. C) Produktion der Betriebe:

    9.1. Wärmepumpen (MWh)

  1. 1. Blumen- und Zierpflanzenbau (einschl. Mehrfachnutzung der Flächen)

    1.1. Schnittblumen (in Gewächshäusern einschl. Folientunnels/im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas) in Stück

  1. 2. Stauden und Gräser

    2.1. Erzeugung von Stauden und Gräsern (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware (einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware)) in Stück

  1. 3. Baumschulen

    3.1. Erzeugung von Gehölzen (verkaufsfertige Ware), die für den Absatz an Endkunden (direkt oder über Wiederverkäufer), nicht jedoch für den Verkauf zur Weiterkultur in anderen Gärtnereien bestimmt sind (Fertigware (einschließlich für Endverbraucher bestimmte Jungpflanzen/Halbfertigware) in Stück

  1. 4. Gemüsebau

    4.1. Gemüseanbauflächen einschließlich Mehrfachnutzung (in Gewächshäusern einschl. Folientunnel/ im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas/ darunter für Verarbeitung (z. B. Verarbeitungsindustrie ohne Frischmarkt) in m2)

Anlage II

Erhebungsmerkmale der Statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2

  1. A) Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe:
    1. 1. Flächenverteilung (m2)

      1.1. Feldgemüse einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser und Niederglas

  1. 2. Produktionsweise des Betriebes

    2.1. Anerkannter Biobetrieb

  1. 3. Nützlingseinsatz
  2. 4. Wichtigste Absatzwege der Eigenproduktion nach Verkaufserlös (in Prozent)

    4.1. an Wiederverkäufer

  1. 5. Arbeitskräfte
    1. B) Gemüsebau der Betriebe:

    5.1. Familieneigene Arbeitskräfte (einschl. Bewirtschafter/Bewirtschafterin bzw. Betriebsleiter/Betriebsleiterin (männlich/weiblich, Anzahl))

  1. 1. Gemüsebau

    1.1. Gemüseanbauflächen einschließlich Mehrfachnutzung (in Gewächshäusern einschl. Folientunnel/ im Freiland einschl. Flachfolie/Vlies, Netzhäuser, Niederglas/ darunter für Verarbeitung (z. B. Verarbeitungsindustrie ohne Frischmarkt) in m2)

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