215. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Verordnung des Ministers des Inneren in Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht von 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, geändert wird
Aufgrund der §§ 7, 17 und 27 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Ministers des Inneren betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (Absonderungsverordnung), RGBl. Nr. 39/1915, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 246/2014, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Masern sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.“
Oberhauser
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