209. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Honigverordnung geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2014, wird - hinsichtlich der §§ 6 und 7 - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:
Die Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011 S. 18, zuletzt berichtigt durch ABl. L 50 vom 21.2.2015 S. 48, und zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014 , ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2014 S. 7,“ ersetzt.
2. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und nicht als Zutat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 der in §§ 2 bis 4 definierten Erzeugnisse zu betrachten.“
3. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden:
- — „Mischung von Honig aus EU-Ländern“,
- — „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“ oder
- — „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“.“
4. Der Text des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Erzeugnisse gemäß § 1, die dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 entsprechen und vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.“
5. § 10 lautet wie folgt:
„§ 10. Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 2001/110/EG über Honig, ABl. Nr. L 10 vom 12. Jänner 2002 S. 47, und die Richtlinie 2014/63/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG über Honig, ABl. Nr. L 164 vom 3. Juni 2014 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.“
6. Im Anhang lautet der 3. Absatz wie folgt:
„Mit Ausnahme von gefiltertem Honig gemäß § 3 Z 2 lit. f dürfen dem Honig weder Pollen noch andere honigeigene Bestandteile entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidlich ist.“
Oberhauser
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