13. Verordnung des Vorstands der E-Control über die Meldepflichten zur Durchführung der Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene (Energiegroßhandelsdatenverordnung - EGHD-VO)
Auf Grund von § 25a Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Z 4 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:
Gegenstand und Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene in Übereinstimmung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. L Nr. 326 vom 8.12.2011 S. 1 und legt die Meldepflichtigen, die Häufigkeit, den Umfang und das Format der Meldepflichten fest, die die Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer durch § 24 Abs. 1 Z 4 E-ControlG übertragenen Aufgaben benötigt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. „Energiegroßhandelsprodukt“
- a) Verträge, im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Strom oder Erdgas betreffen insoweit deren Lieferort oder Transport in Österreich liegt oder liegen kann,
- b) Derivate im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Strom oder Erdgas betreffen und die Produktion, Transport, Handel oder Lieferung in Österreich betreffen,
mit Ausnahme von Verträgen zur Versorgung von Endkunden mit einer Verbrauchskapazität unter 600 GWh pro Jahr und Standort;
2. „Energiegroßhandelsmarkt“ jeden Markt, auf dem Energiegroßhandelsprodukte gehandelt werden;
3. „Marktteilnehmer“ jede Person, die an einem oder mehreren Energiegroßhandelsmärkten Transaktionen abschließt oder einen Handelsauftrag erteilt;
4. „organisierter Markt“
- a) ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise zusammenführt oder deren Zusammenführen in einer Weise unterstützt, die zu einem Vertrag führt,
- b) jedes andere System oder jede andere Einrichtung, das/die die Interaktion der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise ermöglicht, die zu einem Vertrag führt.
Dazu zählen Strom- und Gasbörsen, Makler und andere Personen, die Transaktionen professionell vermitteln, sowie Handelsplätze gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. L Nr. 173 vom 12.6.2014, S. 349.
5. „außerbörslich“ (over-the-counter, OTC) jede außerhalb eines organisierten Marktes durchgeführte Transaktion;
6. „Regelreserveprodukte“ die vom Regelzonenführer für Zwecke der Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 58, 62 und 67 ElWOG 2010 beschaffte positive und negative Regelleistung und -energie;
7. „Standardvertrag“ einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, unabhängig davon, ob die Transaktion tatsächlich an diesem Markt stattfindet;
8. „Nicht-Standardvertrag“ jeden Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, bei dem es sich nicht um einen Standardvertrag handelt;
9. „Unique Market Participant Code“ einen der bei der Registrierung bei der Regulierungsbehörde nach Art. 9 VO 1227/2011 verwendeten Codes zur eindeutigen Identifizierung des Marktteilnehmers
10. „gruppeninterner Vertrag“ einen Energiegroßhandelsvertrag mit einer Gegenpartei, die derselben Gruppe angehört, wobei beide Gegenparteien vollständig in die Konsolidierung der Gruppe einbezogen sind.
Meldepflichten
§ 3. (1) Marktteilnehmer gemäß § 2 Z 3 haben der Regulierungsbehörde die gemäß dem Anhang dieser Verordnung erforderlichen Daten zu übermitteln.
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 sind:
- a) nach dem 3. Teil des Ökostromgesetz 2012 kontrahierte Verträge;
- b) gruppeninterne Transaktionen, soweit sie nicht an organisierten Märkten geschlossen werden;
- c) Verträge, soweit sie nicht an organisierten Märkten geschlossen werden, mit Lieferanten von Strom oder Erdgas, die weniger als 150 GWh pro Jahr an Endkunden weiter verkaufen;
- d) Verträge über die physische Lieferung von Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird oder Verträge über die physische Lieferung von Erdgas, das in einer einzigen Erdgasförderanlage mit einer Förderkapazität von höchstens 20 MW gefördert wurde.
(3) Zur Vereinfachung der Meldung unterrichten die Endkunden, die Partei eines Vertrages über ein Energiegroßhandelsprodukt sind, ihre Gegenpartei über die technische Möglichkeit der betreffenden Verbrauchseinheit, mindestens 600 GWh/Jahr und Standort zu verbrauchen.
Datenübermittlung
§ 4. (1) Die Meldeverpflichteten gemäß § 3 haben der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten verschlüsselt unter Verwendung der von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Formate und Übermittlungswege zu übermitteln.
(2) Die Meldeverpflichteten haben sich bei der Übermittlung durch den bei der Registrierung gemäß Artikel 9 VO 1227/2011/EU erhaltenen ACER Registrierungscode oder einen durch den Marktteilnehmer übermittelten Unique Market Participant Code zu identifizieren.
(3) Gemäß § 3 bestehende Meldeverpflichtungen, die standardisierte Verträge betreffen, sind durch organisierte Märkte an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Transaktionen zu standardisierten Verträgen, die nicht an einem organisierten Handelsplatz getätigt wurden, sind der Regulierungsbehörde auf Anfrage zu übermitteln.
(4) Meldepflichtige Daten, die standardisierte Verträge betreffen, sind unverzüglich, spätestens aber am Werktag nach Abschluss des Vertrags oder der Erteilung des Handelsauftrags zu übermitteln. Jede Änderung oder vorzeitige Beendigung abgeschlossener Verträge ist in gleicher Weise ehest möglich, spätestens am auf die Änderung oder Stornierung folgenden Werktag zu übermitteln.
(5) Meldepflichtige Daten, die nicht standardisierte Verträge betreffen, sind von Marktteilnehmern, die sich aufgrund Artikel 9 VO 1227/2011/EU bei der Regulierungsbehörde registriert haben oder sich bei dieser registrieren müssen, innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss des Vertrags zu übermitteln. Änderungen oder die vorzeitige Beendigung solcher Verträge sind in gleicher Weise innerhalb von dreißig Tagen nach Abschluss des Vertrags zu übermitteln.
(6) Meldepflichtige Daten zur Regelreserve sind vom Regelzonenführer unter Berücksichtigung der technischen Abläufe unverzüglich zu übermitteln.
(7) Meldepflichtige Daten zu Fahrplänen und Nominierungen sind vom Bilanzgruppenkoordinator und Regelzonenführer für Strom bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und Marktgebietsmanager für Gas nach einem von der E-Control vorgegebenen zeitlichen Programm zu übermitteln.
(8) Bestehende Verträge über den Abschluss von Energiegroßhandelsprodukten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Meldeverpflichtungen gemäß dieser Verordnung noch mindestens fünf Monate nicht erfüllt sind, sind innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten der Meldeverpflichtungen zu übermitteln.
(9) Die Meldepflicht gemäß § 3 gilt als erfüllt, wenn die zu meldenden Daten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 an die Agentur gemeldet wurden.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 5 dieser Verordnung tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
Anlage 1
Boltz Graf
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)