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BGBl II 12/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

12. Verordnung: Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - 2. Novelle 2015, GSNE-VO 2013 - 2. Novelle 2015

12. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte
für die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert werden
(Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - 2. Novelle 2015, GSNE-VO 2013 - 2. Novelle 2015)

Auf Grund der § 24 und § 70 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 211/2014 iVm § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:

Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012 in der Fassung der GSNE-VO 2013 - Novelle 2015, BGBl. II Nr. 370/2014, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 Abs. 2 Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

  1. „5. Mosonmagyaróvár: 0,90“

2. § 3 Abs. 4 Z 2 entfällt.

3. Nach § 3 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Kapazitäten für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines Zuschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 2. Dieser Zuschlag wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

  1. 1. Mosonmagyaróvár: 3,47
  2. 2. Überackern: 7,54“

4. In § 3 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „gemäß Abs. 2 bis 8“ die Wortfolge „ausgenommen Abs. 6a“ eingefügt.

5. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Kapazitäten für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines Zuschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß Abs. 2. Dieser Zuschlag wird für den Ausspeisepunkt Speicher 7-fields für die jeweilige Dauer des Vertrages, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazität, mit 1,76 festgelegt.“

6. § 4 Abs. 6 Z 1 lautet wie folgt:

  1. „1. Speicher 7-fields: 1,02“

7. Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Bei der Vergabe neuer oder zusätzlicher Kapazitäten ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 6a bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kapazität erstmals zur Verfügung steht, dem Startpreis gemäß § 3 Abs. 2 hinzuzurechnen. Der Aufpreis sowie der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 6a sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Entgelte gemäß § 3 Abs. 2 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis entsprechend anzupassen.“

8. Nach § 21 Abs. 8 wird Abs. 9 angefügt:

„(9) Die § 3 Abs. 2 Z 5, § 3 Abs. 4 Z 2, § 3 Abs. 6a, § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2a, § 4 Abs. 6 Z 1 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der GSNE-VO 2013 - 2. Novelle 2015 treten mit 1. Februar 2015, 6 Uhr in Kraft.“

Schramm

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