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BGBl II 133/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

133. Verordnung: Änderung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004 (Pyr-LV 2004 - Novelle 2015)

133. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004) geändert wird (Pyr-LV 2004 - Novelle 2015)

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 - Pyr-LV 2004, BGBl. II Nr. 252/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 399/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 4 wird in Z 11 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

  1. „12. ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973, in der jeweils geltenden Fassung.“

3. Die Überschrift zu § 6 lautet:

„Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 80 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen“

4. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

5. Dem § 6 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, beträgt das höchstzulässige Gewicht in Verkaufsräumen und Vorratsräumen jeweils 40 kg.“

6. Die Überschrift zu § 7 lautet:

„Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu insgesamt höchstens 150 kg in Verkaufsräumen und Vorratsräumen“

7. Der bisherige § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

8. Dem § 7 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, beträgt das höchstzulässige Gewicht in Verkaufsräumen und Vorratsräumen jeweils 50 kg.“

9. Die Überschrift zu § 8 lautet:

„Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 200 kg in Lagerräumen“

10. Der bisherige § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

11. § 8 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. Außerhalb des Lagerraumes muss auf oder neben der Zugangstüre ein Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar angebracht sein, aus dem die jeweilige Kategorie der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind.“

12. Dem § 8 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, beträgt das höchstzulässige Gewicht in Lagerräumen 200 kg.“

13. Die Überschrift zu § 9 lautet:

„Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 150 kg in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen“

14. Der bisherige § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

15. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. An der Außenseite der Zugangstüre des Verkaufscontainers oder des Verkaufsstandes muss ein Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus dem die jeweilige Kategorie der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind.“

16. Dem § 9 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, beträgt das höchstzulässige Gewicht in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen 150 kg.“

17. Die Überschrift zu § 10 lautet:

„Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 1000 kg in Lagercontainern oder Lagergebäuden“

18. Der bisherige § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

19. § 10 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. An der Außenseite der Zugangstüre des Lagercontainers oder des Lagergebäudes muss ein Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein, aus dem die jeweilige Kategorie der gelagerten pyrotechnischen Gegenstände sowie die zulässige Höchstlagermenge ersichtlich sind.“

20. Dem § 10 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, beträgt das höchstzulässige Gewicht in Lagercontainern oder Lagergebäuden 1000 kg.“

21. § 19a lautet:

§ 19a. (1) Abweichend von § 2 Abs. 9 müssen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung zum Zweck der Lagerung nicht kurzgeschlossen sein, wenn sie vom Hersteller zulässigerweise ohne Kurzschlussbrücke hergestellt und ausgeliefert werden.

(2) Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge dürfen in Arbeits- und Vorratsräumen von Werkstätten bis zu insgesamt höchstens 10 kg Nettoexplosivstoffmasse gelagert werden.

(3) Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

  1. 1. Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse müssen in einem eigenen Lagerraum gelagert werden, wobei die Zusammenlagerung mit Fahrzeugteilen oder Materialien, die nicht explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich und bzw. oder ätzend sind, zulässig ist.
  2. 2. Der Lagerraum muss als Brandabschnitt ausgeführt sein.
  3. 3. Der Lagerraum muss mit einer Lüftungsmöglichkeit ins Freie ausgestattet sein.
  4. 4. Fenster des Lagerraums müssen so ausgebildet sein, dass im Falle eines Brandes keine Lagergüter nach außen gelangen können.
  5. 5. An den Zugangstüren muss auf das Lagergut (pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.
  6. 6. Der Fußboden muss einen Ableitwiderstand kleiner als 108 Ohm aufweisen.
  7. 7. Werden pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung gelagert, so muss der Fußboden des Lagerraumes geerdet sein, und es dürfen keine Funksender (zB Funkgeräte oder Mobiltelefone) eingebracht werden.

(4) Abweichend von Abs. 3 dürfen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt bis zu 100 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Fahrzeugserienproduktion zum Zweck des Einbaus in Fahrzeuge auch außerhalb eines Lagerraums gemäß Abs. 3 unter folgenden Voraussetzungen bereitgehalten werden:

  1. 1. Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge der Gefahrengutunterklassen 1.4G, 1.4S oder der Klasse 9 gemäß ADR bereitgehalten werden. Diese dürfen abweichend von § 2 Abs. 2 auch in Behältern, die den Bestimmungen des ADR für das jeweilige Lagergut entsprechen und zugelassen sind, bereitgehalten werden.
  2. 2. Es darf nur die für die Tagesproduktion benötigte Menge an pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge bereitgehalten werden. Nicht unmittelbar für den Einbau benötigte pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge und außerhalb der Produktionszeiten müssen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge in Lageräume gemäß Abs. 3 verbracht werden.
  3. 3. An den Entnahmestellen muss auf das Lagergut (pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge) und die zulässige Höchstlagermenge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen werden. Eine Liste, aus der die Nettoexplosivstoffmassen der einzelnen pyrotechnischen Gegenstände für Fahrzeuge ersichtlich sind, muss in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsicht durch die behördlichen Organe bereitgehalten werden.
  4. 4. Der Fußboden muss in jenen Bereichen, in denen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge bereitgehalten werden, einen Ableitwiderstand kleiner als 108 Ohm aufweisen.
  5. 5. Werden pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung bereitgestellt, so muss der Fußboden geerdet sein, und es dürfen keine Funksender (zB Funkgeräte oder Mobiltelefone) eingebracht werden.
  6. 6. Die Zusammenlagerung mit Fahrzeugteilen oder Materialien, die nicht explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich und bzw. oder ätzend sind, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es bei unbeabsichtigter Zündung eines pyrotechnischen Gegenstands für Fahrzeuge zu keiner Gefährdung durch fortgeschleuderte Gegenstände kommen kann.“

Mitterlehner

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