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BGBl II 128/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

128. Verordnung: Textilgestaltung-Ausbildungsordnung

128. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Textilgestaltung (Textilgestaltung-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:

Lehrberuf Textilgestaltung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Textilgestaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Schwerpunktlehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:

  1. 1. Posamentiererei,
  2. 2. Stickerei,
  3. 3. Strickwaren,
  4. 4. Weberei.

(3) Eine weitere Schwerpunktsetzung ist nicht zulässig. Es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte im Rahmen der Ausbildung zusätzlich ausgebildet werden.

(4) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textilgestalter oder Textilgestalterin) zu bezeichnen.

(5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Textilgestaltung erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Textilgestaltung - Schwerpunkt Posamentiererei:
    1. a) Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh- und Ausgangsstoffe,
    2. b) Konstruieren (Gewebe, Grundkörper und Aufbau von Quasten, Dekomponieren usw.) sowie Gestalten (Material, Farbe, Struktur) von Posamenten und deren zeichnerisches Darstellen,
    3. c) Anfertigen von Posamenten wie zB Borten, Quasten, Kordeln, Zierbänder, Spitzen, Volants oder Fransen auch mittels Webmaschinen und Galonmaschinen und durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken,
    4. d) Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der betriebsspezifischen Maschinen und Geräte,
    5. e) Fertigstellen von Posamenten durch Versäubern, Fixieren, Schneiden, Zuschneiden, Dämpfen und Scheren sowie Konfektionieren von Schnüren und Seilen,
    6. f) Instandsetzen von Produkten wie Feststellen von Mängeln und Schäden, Abschätzen der Kosten, Festlegen und Durchführen der Instandsetzungsmaßnahmen sowie Dokumentieren der durchgeführten Instandsetzung,
    7. g) Beraten von Kunden und Kundinnen.
  2. 2. Textilgestaltung - Schwerpunkt Stickerei:
    1. a) Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh- und Ausgangsstoffe,
    2. b) Entwickeln (profane und religiöse Stilelemente und Symbole, Applikationen usw.) sowie Gestalten (Material, Farbe, Unterlegen sowie Ändern der Stichrichtung, Garnstärke, Garnspannung) von Stickereien,
    3. c) Herstellen von Stickereien auf zB Blusen, Hosen, Haushaltstextilien, Teppichen oder Fahnen auch mittels Strickmaschinen und durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken,
    4. d) Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der betriebsspezifischen Maschinen und Geräte,
    5. e) Fertigstellen von Stickereien durch Versäubern, Spannen, Glätten, Säumen, Abfüttern, Einfassen und Aufnähen von Zierelementen sowie Konfektionieren,
    6. f) Instandsetzen von Produkten wie Feststellen von Mängeln und Schäden, Abschätzen der Kosten, Festlegen und Durchführen der Instandsetzungsmaßnahmen sowie Dokumentieren der durchgeführten Instandsetzung,
    7. g) Beraten von Kunden und Kundinnen.
  3. 3. Textilgestaltung - Schwerpunkt Strickwaren:
    1. a) Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh- und Ausgangsstoffe,
    2. b) Entwickeln (Erstellen und Gradieren von Schnitten, Berechnen der Maschenanzahl und -reihen) sowie Gestalten (Material, Farbe, Form, Muster, Oberflächen, Ziernähte, Verzierungen, Zubehör) von Strickwaren,
    3. c) Herstellen von Strickwaren wie zB Pullover, Jacken, Kleider, Mützen, Handschuhe oder Hauben mittels Strickmaschinen und durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken,
    4. d) Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der betriebsspezifischen Maschinen und Geräte,
    5. e) Fertigstellen von Strickwaren durch Zusammenfügen der Einzelteile, Ausrüsten und Ausführen von Abschlussarbeiten sowie Anbringen von Verzierungen und Zubehörteilen,
    6. f) Instandsetzen von Produkten wie Feststellen von Mängeln und Schäden, Abschätzen der Kosten, Festlegen und Durchführen der Instandsetzungsmaßnahmen sowie Dokumentieren der durchgeführten Instandsetzung,
    7. g) Beraten von Kunden und Kundinnen.
  4. 4. Textilgestaltung - Schwerpunkt Weberei:
    1. a) Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh- und Ausgangsstoffe,
    2. b) Konstruieren (Entwickeln und Patronieren von Bindungen für einflächige und mehrlagige Gewebe, Entwickeln und Festlegen von Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaften, Dekomponieren, Berechnen von Kette und Schuss) sowie Gestalten (Material, Farbe, Bindung, Ausrüstung) von Geweben,
    3. c) Herstellen von Geweben für zB Stoffe für Oberbekleidung, Heimtextilien, Teppichen oder Wandbehängen auch mittels Webmaschinen und durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken,
    4. d) Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der betriebsspezifischen Maschinen und Geräte,
    5. e) Fertigstellen von Geweben,
    6. f) Beraten von Kunden und Kundinnen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Textilgestaltung wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten gemäß Berufsprofil befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

-

-

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

-

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1.

Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

6.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

7.

-

-

Beraten von Kunden/innen sowie Führen von Gesprächen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

8.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

9.

Erstellen von Skizzen und einfachen Zeichnungen

10.

Lesen von technischen Unterlagen wie zB von Skizzen, Zeichnungen, Bindungspatronen, Plänen, Diagrammen, Schnitten usw.

11.

Kenntnis der Roh- und Ausgangsstoffe (textile Rohstoffe, Garne, Zwirne) für die Textilgestaltung, ihrer Eigenschaften sowie Erkennungsmerkmale, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten auch im Hinblick auf Ökologie und Nachhaltigkeit

12.

Kenntnis der Garnnummerierung, Garnbestimmung und Garnberechnung

13.

Grundkenntnisse der Grundbindungen bzw. Konstruktion von Linien- und Flächenprodukten

Kenntnis der Grundbindungen bzw. Konstruktion von Linien- und Flächenprodukten

14.

Kenntnis der textilen Fertigungskette

15.

Grundkenntnisse der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der betriebsspezifischen Produkte

Kenntnis der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der betriebsspezifischen Produkte

16.

Kenntnis der in der Textilbranche verwendeten Prüfvorschriften und Prüfnormen

Anwenden der in der Textilbranche verwendeten Prüfvorschriften und Prüfnormen

17.

-

-

Grundkenntnisse des Einflusses des Raumklimas auf die Produktion

18.

Grundkenntnisse des Einflusses der Eigenschaften der Roh- und Ausgangsstoffe auf den Produktionsprozess

Kenntnis des Einflusses der Eigenschaften der Roh- und Ausgangsstoffe auf den Produktionsprozess

-

19.

Mitarbeiten beim Organisieren und Sicherstellen des optimalen Materialflusses (Roh- und Ausgangsstoffe) für die Produktion

Organisieren und Sicherstellen des optimalen Materialflusses (Roh- und Ausgangsstoffe) für die Produktion

20.

Mitarbeiten beim Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh- und Ausgangsstoffe

Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh- und Ausgangsstoffe

21.

-

Grundkenntnisse der Musterungsmöglichkeiten und Musteraufbereitungsanlagen

Kenntnis der Musterungsmöglichkeiten und Musteraufbereitungsanlagen

22.

-

Kenntnis der CAD-Musterungstechnologie

Anwenden der CAD-Musterungstechnologie

23.

Grundkenntnisse der Farbenlehre (Farbtechnologie), Farbordnungssysteme und Farbpsychologie

-

24.

-

-

Planen und Gestalten von Entwürfen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe, Typ, Material und Struktur nach eigenen Ideen und Anregungen von außen

25.

-

-

Präsentieren von Entwürfen auch unter Anwendung von Präsentationshilfen

26.

Grundkenntnisse der Fertigungstechniken der Textilgestaltung wie zB Weben, Wirken, Sticken, Stricken, Knüpfen, Nähen

 

-

27.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion der Maschinen und Geräte zur Textilgestaltung (zB Galonmaschinen, Stickmaschinen, Strickmaschinen, Wirkmaschinen, Webmaschinen)

28.

Mitarbeiten beim Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Maschinen und Geräte zur Herstellung von Linien- und Flächenprodukten (zB Galonmaschinen, Stickmaschinen, Strickmaschinen, Wirkmaschinen, Webmaschinen) und zur Änderung von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften

Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Maschinen und Geräte zur Herstellung von Linien- und Flächenprodukten (zB Galonmaschinen, Stickmaschinen, Strick-maschinen, Wirkmaschinen, Webmaschinen) und zur Änderung von Oberflächen-strukturen und von Produkteigenschaften

29.

-

-

Dokumentieren der produktionsrelevanten Daten (zB Störungsaufzeichnungen) sowie deren Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit

30.

-

Mitarbeiten beim Überwachen, Kontrollieren und Prüfen der Produkte sowie beim Einleiten von Korrekturmaßnahmen im Anlassfall

Überwachen, Kontrollieren und Prüfen der Produkte sowie Einleiten von Korrekturmaßnahmen im Anlassfall

31.

-

Kenntnis der vor- und nachgelagerten Produktionsstufen

32.

-

Erkennen und Beheben von Störungen an Maschinen und Geräten

33.

Kenntnis des Wartens und Instandhaltens sowie Mitarbeiten beim Warten, Pflegen und einfachem Instandhalten der betriebsspezifischen Maschinen und Geräte

Warten, Pflegen und einfaches Instandhalten der betriebsspezifischen Maschinen und Geräte

34.

Kenntnis und Anwendung der einschlägigen englischen Fachausdrücke

35.

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

36.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

-

37.

Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation

38.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

39.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

40.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

41.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

42.

Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

43.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

  1. 1. Schwerpunkt Posamentiererei:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis des Konstruierens (Gewebe, Grundkörper und Aufbau von Quasten, Dekomponieren usw.) sowie des Gestaltens (Material, Farbe, Struktur) von Posamenten wie zB Borten, Quasten, Kordeln, Zierbänder, Spitzen, Volants oder Fransen

Mitarbeiten beim Konstruieren (Gewebe, Grundkörper und Aufbau von Quasten, Dekomponieren usw.) sowie beim Gestalten (Material, Farbe, Struktur) von Posamenten und deren zeichnerisches Darstellen

Konstruieren (Gewebe, Grundkörper und Aufbau von Quasten, Dekomponieren usw.) sowie Gestalten (Material, Farbe, Struktur) von Posamenten und deren zeichnerisches Darstellen

2.

-

Kenntnis der Fertigungstechniken der Posamentiererei wie Aufbauen und Umrüsten von Webmaschinen und Galonmaschinen, Ausführen von Vorbereitungsarbeiten (wie Spulen, Zetteln und Schären usw.), Dublieren und Winden, Netzen, Nähen, Knüpfen, Weben, Schnurdrehen und Adjustieren zum Herstellen von Posamenten wie zB Borten, Quasten, Kordeln, Zierbänder, Spitzen, Volants oder Fransen

3.

Mitarbeiten beim Anfertigen von Posamenten durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken

Anfertigen von Posamenten durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken

4.

Kenntnis des Fertigstellens von Posamenten durch Versäubern, Fixieren, Schneiden, Zuschneiden, Dämpfen und Scheren sowie Konfektionieren von Schnüren und Seilen

-

5.

Mitarbeiten beim Fertigstellen von Posamenten

Fertigstellen von Posamenten

6.

Mitarbeiten beim Instandsetzen von Produkten wie Feststellen von Mängeln und Schäden, Abschätzen der Kosten, Festlegen und Durchführen der Instandsetzungsmaßnahmen sowie beim Dokumentieren der durchgeführten Instandsetzung

Instandsetzen von Produkten wie Feststellen von Mängeln und Schäden, Abschätzen der Kosten, Festlegen und Durchführen der Instandsetzungsmaßnahmen sowie Dokumentieren der durchgeführten Instandsetzung

  1. 2. Schwerpunkt Stickerei:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

 

3. Lehrjahr

 

1.

Grundkenntnisse der Groß- und Kleinstickmaschinen und ihrer Arbeitsweisen

Kenntnis der Groß- und Kleinstickmaschinen und ihrer Arbeitsweisen

 

2.

Grundkenntnisse der verschiedenen Stickmaterialien

Kenntnis der verschiedenen Stickmaterialien

 

3.

Kenntnis des Ausführens von Mustern (Sticheinteilung)

4.

Grundkenntnisse des Punchens und Editierens von Mustern (Internet, Fotos, Kopie)

Kenntnis des Punchens und Editierens von Mustern (Internet, Fotos, Kopie)

 

Punchen und Editieren von Mustern (Internet, Fotos, Kopie)

 

5.

Grundkenntnisse der Spitzenherstellung (Randspitze und Spitzeneinsätze)

Kenntnis der Spitzenherstellung (Randspitze und Spitzeneinsätze)

 

6.

Kenntnis des Entwickelns (profane und religiöse Stilelemente und Symbole, Applikationen usw.) sowie des Gestaltens (Material, Farbe, Unterlegen sowie Ändern der Stichrichtung, Garnstärke, Garnspannung) von Stickereien auf zB Blusen, Hosen, Haushaltstextilien, Teppichen oder Fahnen

Mitarbeiten beim Entwickeln (profane und religiöse Stilelemente und Symbole, Applikationen usw.) sowie beim Gestalten (Material, Farbe, Unterlegen sowie Ändern der Stichrichtung, Garnstärke, Garnspannung) von Stickereien

 

Entwickeln (profane und religiöse Stilelemente und Symbole, Applikationen usw.) sowie Gestalten (Material, Farbe, Unterlegen sowie Ändern der Stichrichtung, Garnstärke, Garnspannung) von Stickereien

 

7.

-

Kenntnis der Fertigungstechniken der Stickerei wie Vorbereiten von Stickböden und Stickrahmen, Einstellen der Stickmaschine, händisches und maschinelles Sticken unter Beachtung verschiedener Stoffarten und Werkstoffe, Sticken von Mustern (Weiß-, Bunt- und Metallstickerei) zur Herstellung von Stickereien auf zB Blusen, Hosen, Haushaltstextilien, Teppichen oder Fahnen

 

8.

Mitarbeiten beim Herstellen von Stickereien durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken

Herstellen von Stickereien durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken

 

9.

Kenntnis des Fertigstellens von Stickereien durch Versäubern, Spannen, Glätten, Säumen, Abfüttern, Einfassen und Aufnähen von Zierelementen sowie Konfektionieren

-

 

10.

Mitarbeiten beim Fertigstellen von Stickereien

Fertigstellen von Stickereien

 

11.

Mitarbeiten beim Instandsetzen von Produkten wie Feststellen von Mängeln und Schäden, Abschätzen der Kosten, Festlegen und Durchführen der Instandsetzungsmaßnahmen sowie beim Dokumentieren der durchgeführten Instandsetzung

Instandsetzen von Produkten wie Feststellen von Mängeln und Schäden, Abschätzen der Kosten, Festlegen und Durchführen der Instandsetzungsmaßnahmen sowie Dokumentieren der durchgeführten Instandsetzung

 

  1. 3. Schwerpunkt Strickwaren

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Entwickelns (Erstellen und Gradieren von Schnitten, Berechnen der Maschenanzahl und -reihen) sowie Gestaltens (Material, Farbe, Form, Muster, Oberflächen, Ziernähte, Verzierungen, Zubehör) von Strickwaren wie zB Pullover, Jacken, Kleider, Mützen, Handschuhe oder Hauben

Mitarbeiten beim Entwickeln (Erstellen und Gradieren von Schnitten, Berechnen der Maschenanzahl und -reihen) sowie beim Gestalten (Material, Farbe, Form, Muster, Oberflächen, Ziernähte, Verzierungen, Zubehör) von Strickwaren

Entwickeln (Erstellen und Gradieren von Schnitten, Berechnen der Maschenanzahl und -reihen) sowie Gestalten (Material, Farbe, Form, Muster, Oberflächen, Ziernähte, Verzierungen, Zubehör) von Strickwaren

2.

-

Kenntnis der Fertigungstechniken der Strickerei wie Einstellen der Strickmaschinen, Beachten des Zusammenspiels von Schlosseinstellung, Abzug, Fadenspannung und Materialelastizität, Stricken von Mustern (Deck-, Zopf-, Versatz-, Abspreng-, Noppen- und Jacquardmuster sowie Intarsien), kombinierte Stricktechniken mit verschiedenen Materialien, Stricken von Schmuck- und Funktionselementen (zB Kragen, Taschen, Knopflöcher), Einarbeiten von Kontrasten, Abnehmen der Strickware von der Maschine) zur Herstellung von Strickwaren wie zB Pullover, Jacken, Kleider, Mützen, Handschuhe oder Hauben

3.

Mitarbeiten beim Herstellen von Strickwaren durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken

Herstellen von Strickwaren durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken

4.

Kenntnis des Fertigstellens von Strickwaren durch Zusammenfügen der Einzelteile, Ausrüsten und Ausführen von Abschlussarbeiten sowie Anbringen von Verzierungen und Zubehörteilen

-

5.

Mitarbeiten beim Fertigstellen von Strickwaren

Fertigstellen von Strickwaren

6.

-

Grundkenntnisse des Repassierens

Kenntnis des Repassierens

7.

-

Beurteilen der Repassiermöglichkeit

8.

Mitarbeiten beim Instandsetzen von Produkten wie Feststellen von Mängeln und Schäden, Abschätzen der Kosten, Festlegen und Durchführen der Instandsetzungsmaßnahmen sowie beim Dokumentieren der durchgeführten Instandsetzung

Instandsetzen von Produkten wie Feststellen von Mängeln und Schäden, Abschätzen der Kosten, Festlegen und Durchführen der Instandsetzungsmaßnahmen sowie Dokumentieren der durchgeführten Instandsetzung

  1. 4. Schwerpunkt Weberei:

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

 

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis des Konstruierens (Entwickeln und Patronieren von Bindungen für einflächige und mehrlagige Gewebe, Entwickeln und Festlegen von Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaften, Dekomponieren, Berechnen von Kette und Schuss) sowie des Gestaltens (Material, Farbe, Bindung, Ausrüstung) von Geweben für zB Stoffen für Oberbekleidung, Heimtextilien, Teppichen oder Wandbehängen

Mitarbeiten beim Konstruieren (Entwickeln und Patronieren von Bindungen für einflächige und mehrlagige Gewebe, Entwickeln und Festlegen von Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaften, Dekomponieren, Berechnen von Kette und Schuss) sowie beim Gestalten (Material, Farbe, Bindung, Ausrüstung) von Geweben

 

Konstruieren (Entwickeln und Patronieren von Bindungen für einflächige und mehrlagige Gewebe, Entwickeln und Festlegen von Gewebe-konstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaften, Dekomponieren, Berechnen von Kette und Schuss) sowie Gestalten (Material, Farbe, Bindung, Ausrüstung) von Geweben

2.

-

Kenntnis der Fertigungstechniken der Weberei wie Aufbauen und Umrüsten von Webmaschinen, Ausführen von Vorbereitungsarbeiten (wie Spulen, Schären, Zetteln, Einziehen, Blattstechen usw.), Herstellen von einflächigen und mehrlagigen Geweben (zB Hohlgewebe) für zB Stoffe für Oberbekleidung, Heimtextilien, Teppichen oder Wandbehängen

 

3.

Mitarbeiten beim Herstellen von Geweben durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken

Herstellen von Geweben durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken

4.

Kenntnis des Fertigstellens und Veredelns von Geweben

-

5.

Mitarbeiten beim Fertigstellen von Geweben

Fertigstellen von Geweben

(3) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Rohstoffe,
  2. 2. Werkstoffe (Natur- und Chemiefaser),
  3. 3. textile Produkte,
  4. 4. Maschinen und Geräte.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung,
  4. 4. textiltechnische Berechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

§ 8. (1) Die Prüfung hat nach Angabe das Anfertigen eines einfachen mehrfarbigen Entwurfes zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf einzelne Produktionsschritte bei der Textiliengestaltung unter Einschluss von Arbeitsplanung, Hygienemaßnahmen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Genauigkeit,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der Maschinen und Geräte,
  4. 4. fachgerechtes Anwenden von Umweltschutzmaßnahmen und Arbeitsschutzmaßnahmen.

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Der/die Prüfungskandidat/in hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(3) Die Themenstellung hat den Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung zu entsprechen. Hierbei sind Werkzeuge, Maschinen, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für die Lehrberufe Maschinsticker, BGBl. Nr. 253/1977, Posamentierer, BGBl. Nr. 533/1976, Strickwarenerzeuger, BGBl. Nr. 347/1975, und Weber, BGBl. Nr. 287/1989, alle in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnungen für die Lehrberufe Maschinsticker, BGBl. Nr. 263/1977, Posamentierer, BGBl. Nr. 230/1981, Strickwarenerzeuger, BGBl. Nr. 287/1975 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, und Weber, BGBl. Nr. 350/1990, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 in den Lehrberufen Maschinsticker, Posamentierer, Strickwarenerzeuger oder Weber ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnungen antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Maschinsticker, Posamentierer, Strickwarenerzeuger oder Weber zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Textilgestaltung voll anzurechnen.

Mitterlehner

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