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BGBl II 127/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

127. Verordnung: Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung

127. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in (Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung)

Aufgrund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:

Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in

§ 1. (1) Der Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Stuckateur und Trockenausbauer oder Stuckateurin und Trockenausbauerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Festlegen des Arbeitsablaufs, Arbeitsmittel und Methoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe,
  2. 2. Warten, Instandhalten und Auswählen der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
  3. 3. Ermitteln des Werkstoff-, Baustoff- und Hilfsstoffbedarfes,
  4. 4. Aufstellen von einfachen Arbeits- und Schutzgerüsten für den Eigenbedarf,
  5. 5. Vorbereiten von zu bearbeitenden Flächen und Anbringen von Putzträgern, Dämmstoffen und deren Verankerungen sowie von Putzsystemen für Innen- und Außenputz,
  6. 6. Zubereiten von Mörtelmischungen, Herstellen von Putzsystemen für Innen- und Außenputz sowie Herstellen von Hohlraumböden- und Trockenestrichsystemen,
  7. 7. Verarbeiten und Montieren von Bauplattensystemen und Bauteilen (wie zB Fensterbänke, Sanitärbauteile),
  8. 8. Herstellen von Schablonen und Formen für Stuck- und Verputzarbeiten,
  9. 9. Herstellen und Versetzen von Stuckteilen, Gesimsen und Profilen im Innen- und Außenbereich,
  10. 10. Ausführen von Instandsetzungs- und Restaurierungsarbeiten.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

-

-

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

-

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1.

Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

4.2

Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

4.4

Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

4.6

Kundenorientierung: im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

6.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

7.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Vorrichtungen, Maschinen und Arbeitsbehelfe

8.

Kenntnis der Werk-, Bau- und Hilfsstoffe (Gips, Kalk, Zement, Zuschlagstoffe, Verputz- und Mörtelarten, Spachtelmassen, Gipsplatten, Zementfaserplatten etc., Holz, Metall, Mineralfaser, Dämm- und Isolierstoffe, Kunststoffe), ihrer Eigenschaften sowie Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

9.

Kenntnis über die Lagerung der Werk-, Hilfs- und Baustoffe sowie über die schädlichen Einflüsse auf die Werkstoffe und deren Abwehr

Transportlogistik; richtiges Lagern und Schützen vor Witterungseinflüssen von Materialien und Hilfsstoffen

-

10.

Kenntnis des Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutzes und der Raumakustik

Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutz; Setzen von Maßnahmen zur Erreichung der geplanten Raumakustik

11.

-

Feststellen des Bedarfs an Werk-, Bau- und Hilfsstoffen

12.

-

-

Kenntnis der Auswirkungen anderer Arbeiten auf die Stuckateur- und Trockenausbauarbeiten

13.

Messen, Anreißen und Aufreißen (wie zB Waagriss)

Messen, An- und Aufreißen (wie zB Waagriss) mit Spezialgeräten (zB Laser und Nivellierungsgeräte)

14.

Bearbeiten (Schneiden, Bohren, Sägen, Formen, Modellieren, Schrauben, Spachteln, Nieten und Nageln, Feilen) von Werk-, Bau- und Hilfsstoffen

Ausführen von Rabitzarbeiten, Anbringen von Putzträgern, Dämmstoffen und Trägerkonstruktionen samt deren Befestigung

15.

Herstellen von einfachen Schablonen

Herstellen von Schablonen

16.

Herstellen und Anrühren von Gipsbrei, Mörtel, Mörtelmischungen, Ansetzbindern und Verspachtelungsmaterialien

17.

Kenntnis über Sgrafitto

Aufbringen des mehrlagigen Putzes mit Farbgebung, Sgrafittoarbeiten

18.

-

Ausführen einfacher Stuckmarmor- und Stuccolustroarbeiten

19.

Ausführen einfacher Zugarbeiten

Ziehen von Profilen und Gesimsen

20.

Herstellen und Versetzen von vorgefertigten Stuckprofilen, Gesimsen, Rosetten und Ornamenten im Innen- und Außenbereich

Abformen sowie Schneiden von ornamentalen und plastischen Werkstücken, Ecken und Verkröpfungen aus Gips, Mörtel und Putz sowie deren Restaurierung

21.

-

Oberflächengestaltung: Reiben, Filzen, Schaben, Kratzen, Waschen, Glätten, Schleifen, Spachteln

22.

Kenntnis über Hohlraumböden- und Trockensstrichsysteme sowie über Anhydrit-Gips-Fließestriche; Mitarbeiten beim Einbringen von Hohlraumböden- und Trockenestrichsystemen sowie von Anhydrit-Gips-Fließestrichen

Einbringen von Hohlraumböden- und Trockenestrichsystemen sowie von Anhydrit-Gips-Fließestrichen

23.

-

-

Herstellen von Bewehrungen und von Formen für Gussarbeiten

24.

-

Gießen und Herstellen von bewehrten und unbewehrten Elementen

-

25.

Versetzen, Montieren, Dämmen und Verspachteln von Trockenbau- und Bauplattensystemen

26.

-

Ausführen einfacher Konstruktionsarbeiten; Versetzen von Montageteile aus Holz, Kunststoff, Metall und Glas einschließlich des erforderlichen Befestigungsmaterials (wie zB Fensterbänke, Sanitärbauteile)

27.

Aufstellen von Leichtbauwänden, umsetzbaren und mobilen Trennwänden; Montieren von abgehängten Rasterdecken aus Materialien aller Art

-

28.

Lesen von Werkzeichnungen, Plänen und Skizzen

29.

Grundkenntnisse der Bauphysik

30.

-

Einfaches, maßstäbliches Zeichnen und Skizzieren

31.

-

Vermessen von Bauteilen und Aufmessen erbrachter Leistungen

32.

Kenntnis über das Führen von Arbeitsnachweisen

Führen von Arbeitsnachweisen

33.

Kenntnis über das Herstellen (Aufstellen, Überprüfen, Instandhalten, Bedienen, Abtragen) von Gerüsten

-

34.

Herstellen von einfachen Bockgerüsten

Aufstellen von einfachen Arbeits- und Schutzgerüsten für den Eigenbedarf

35.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen, Kunden/innen, Lieferanten/innen und Behördenvertretern/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

36.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

-

37.

Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Kenntnis und Anwendung des unternehmensspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation

38.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

39.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

40.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)

41.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

42.

Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

43.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk-, Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
  2. 2. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  3. 3. Arbeitsverfahren
  4. 4. Baustile-Stuckarbeiten,
  5. 5. Verputzarbeiten-Trockenbauarbeiten-Wärmeschutz,
  6. 6. Bauphysik,
  7. 7. Gerüste.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung,
  4. 4. Arbeitszeitberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.

§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Messen, An- und Aufreißen,
  2. 2. Herstellen von Unterkonstruktionen für Rabitzarbeiten, von Trockenbau- und Bauplattensystemen,
  3. 3. Montieren von Putzträgern und Verputzen einer Probefläche an der Wand- oder Deckenuntersicht,
  4. 4. Ziehen von Profilen und Gesimsen mit vorbereiteter Schablone,
  5. 5. Versetzen und Montieren von Profil oder Gesimse,
  6. 6. Gestalten von Oberflächen, Stuccolustro oder Glättputz,
  7. 7. Verarbeiten von Bauplattensystemen und Bauteilen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
  4. 4. fachgerechte Arbeitsweise.

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Aufzeichnungspflichten, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungs-gegenstände zu prüfen.

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer, BGBl. Nr. 1096/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005 tritt unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Stukkateur und Trockenausbauer gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Stuckateur/in und Trockenausbauer/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Mitterlehner

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