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BGBl II 118/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

118. Verordnung: Labortechnik-Ausbildungsordnung

118. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Labortechnik (Labortechnik-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:

Lehrberuf Labortechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Labortechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:

  1. 1. Chemie (H1)
  2. 2. Lack- und Anstrichmittel (H2)
  3. 3. Biochemie (H3)

(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:

  1. 1. Laborautomatisation (S1)

(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Hauptmodule

können kombiniert werden mit

H1

H2

H3

S1

H1

 

x

 

x

Dauer

4

4

H2

x

  

x

Dauer

4

4

H3

   

x

Dauer

4

(5) Die Ausbildung im Modullehrberuf Labortechnik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.

(6) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Labortechniker, Labortechnikerin) zu bezeichnen.

(7) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. (1) Im Grundmodul und Hauptmodul Chemie ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Analysevorschriften, Rezepturen, Verfahrensanweisungen, Spezifikationen, Diagrammen, usw. sowie Anfertigen einfacher Versuchsskizzen,
  2. 2. Handhaben, Instandhalten und Instandsetzen der zu verwendenden Laborgeräte, Laborapparate und Laboreinrichtungen sowie Handhaben der in Laboratorien eingesetzten Chemikalien unter Anwendung der Sicherheitsdatenblätter und der daraus abzuleitenden Maßnahmen und Verhaltensweisen,
  3. 3. Durchführen von betriebsspezifischen Probenahmen inklusive Probenvor- und -aufbereitung sowie von Trennverfahren für Flüssig-Feststoffgemische,
  4. 4. Durchführen von Reinigungs- und Aufkonzentrierungsverfahren wie Destillieren, Extrahieren, Verdampfen, Kristallisieren, Ad- und Absorbieren usw.,
  5. 5. Bestimmen von physikalischen Größen und von Stoffkonstanten wie zB Temperatur, Dichte, pH-Wert, Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt und Leitfähigkeit,
  6. 6. Anwenden maßanalytischer und gravimetrischer Methoden,
  7. 7. Anwenden instrumenteller und elektroanalytischer Methoden wie zB Fotometrie, Chromatographie, Potentiometrie, Konduktometrie usw.,
  8. 8. Protokollieren und grafisches Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV und Methoden der Statistik,
  9. 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(2) Im Grundmodul und Hauptmodul Lack- und Anstrichmittel ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Analysevorschriften, Rezepturen, Verfahrensanweisungen, Spezifikationen, Diagrammen, usw. sowie Anfertigen einfacher Versuchsskizzen,
  2. 2. Handhaben, Instandhalten und Instandsetzen der zu verwendenden Laborgeräte, Laborapparate und Laboreinrichtungen sowie Handhaben der in Laboratorien eingesetzten Chemikalien unter Anwendung der Sicherheitsdatenblätter und der daraus abzuleitenden Maßnahmen und Verhaltensweisen,
  3. 3. Durchführen von betriebsspezifischen Probenahmen inklusive Probenvor- und -aufbereitung sowie von Trennverfahren für Flüssig-Feststoffgemische,
  4. 4. Erstellen und Anwenden von Rezepturen zur Herstellung von Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen,
  5. 5. Messen verschiedener physikalischer Kenndaten von Lacksystemen wie zB Festkörpergehalt, Kornfeinheit, Mindestfilmbildetemperatur, Glasübergangstemperatur und Fließkurven sowie der Kenndaten der lackspezifischen Roh- und Hilfsstoffe wie zB Farbzahl, Ölzahl und Epoxidwert,
  6. 6. Vorbehandeln von Untergründen für unterschiedliche Applikationsarten, Herstellen von Prüfbeschichtungen gemäß Spezifikation durch Applizieren von Beschichtungsstoffen auf verschiedenste Untergründe sowie Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen unter Anwendung verschiedener Trocknungs- und Härtungsverfahren,
  7. 7. Beurteilen und Prüfen von Beschichtungen auf Parametern wie Farbton, Farbstärke, Farbdichte, Deckvermögen, Trocken- und Glanzgrad, Härte, Elastizität, Schichtdicke, Haftung, Oberflächenstörungen, Beständigkeit gegen Schwitzwasser, Witterung und Chemikalien,
  8. 8. Bedienen der für die Herstellung von Beschichtungsstoffen und Applikationstechnik notwendigen Apparate, Maschinen und Geräte,
  9. 9. Protokollieren und grafisches Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV und Methoden der Statistik,
  10. 10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(3) Im Grundmodul und Hauptmodul Biochemie ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Analysevorschriften, Rezepturen, Verfahrensanweisungen, Spezifikationen, Diagrammen, usw. sowie Anfertigen einfacher Versuchsskizzen,
  2. 2. Handhaben, Instandhalten und Instandsetzen der zu verwendenden Laborgeräte, Laborapparate und Laboreinrichtungen sowie Handhaben der in Laboratorien eingesetzten Chemikalien unter Anwendung der Sicherheitsdatenblätter und den daraus abzuleitenden Maßnahmen und Verhaltensweisen,
  3. 3. Durchführen von betriebsspezifischen Probenahmen inklusive Probenvor- und -aufbereitung sowie von Trennverfahren für Flüssig-Feststoffgemische,
  4. 4. Anwenden von Methoden der Desinfektion und der Sterilisation,
  5. 5. Anwenden von betriebsspezifischen mikrobiologischen Arbeitsmethoden wie zB Herstellen von Nährmedien, Anwenden von Impf- und Kulturtechniken, Mikroskopieren, Isolieren, Färben und Differenzieren von Mirkoorganismen, Dokumentieren des Keimwachstums und Bestimmen der Keimzahl,
  6. 6. Anwenden von betriebsspezifischen zellkulturtechnischen Arbeitsmethoden wie zB Kultivieren von Adhäsions- und Suspensionszellen und Bestimmen der Lebendzahl,
  7. 7. Anwenden von betriebsspezifischen molekularbiologischen Arbeitsmethoden wie zB Isolieren von Nucleinsäuren aus biologischem Material, Ligieren und Schneiden von Nucleinsäuren und elektroforetisches Trennen und Nachweisen von Nucleinsäuren,
  8. 8. Anwenden von betriebsspezifischen biochemischen Arbeitsmethoden wie zB Durchführen enzymatischer Arbeiten, Aufarbeiten von biologischem Material, elektroforetisches Trennen von Proteingemischen und Reinigen von Proteinen,
  9. 9. Protokollieren und grafisches Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV und Methoden der Statistik,
  10. 10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards.

(4) Im Spezialmodul Laborautomatisation ausgebildete Lehrlinge sind nach der Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule in der Lage, folgende Tätigkeiten auszuführen:

  1. 1. Errichten, Inbetriebnehmen und Prüfen von automatisierten Laborsystemen,
  2. 2. Installieren und Konfigurieren von Programmen sowie Erstellen einfacher Programme,
  3. 3. An- und Abstellen sowie Bedienen von automatisierten Laborsystemen,
  4. 4. Optimieren sowie Ausführen von Änderungen und Anpassungen an automatisierten Laborsystemen,
  5. 5. Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an automatisierten Laborsystemen sowie Instandhalten und Warten,
  6. 6. Anwenden von Labor-Informations- und Labor-Management-Systemen.

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des Grundmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

Pos.

Grundmodul Labortechnik

1.

Lehrbetrieb

1.1

Das Leistungsangebot des Lehrbetriebs kennen

1.2

Die Abläufe im Lehrbetrieb und die Organisation des Lehrbetriebes kennen und sich danach verhalten

1.3

Den rechtlichen Rahmens der betrieblichen Leistungserstellung (Rechtsform des Unternehmens) und andere betriebsrelevante Rechtsvorschriften kennen und sich danach verhalten

1.4

Die betrieblichen Risiken sowie deren Verminderung und Vermeidung kennen und sich entsprechend verhalten

1.5

Die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements kennen und anwenden

1.6

Die Betriebs- und Hilfsmittel (Maschinen, Geräte etc.) funktionsgerecht anwenden, warten und pflegen

2.

Lehrlingsausbildung

2.1

Die sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen des Lehrlings und des Lehrbetriebs (§§ 9 und 10 des BAG) kennen

2.2

Inhalt und Ziel der Ausbildung kennen

2.3

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

3.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

3.1

Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc.

3.2

Soziale Kompetenz, zB: in Teams arbeiten, etc.

3.3

Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc.

3.4

Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

3.5

Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc.

3.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen zu stehen

4.

Fachausbildung

4.1

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

4.2

Mitarbeiten bei der Arbeitsplanung; beim Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

4.3

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

4.4

Kenntnis der Funktion, des Aufbaus sowie der Handhabung und Anwendung der allgemeinen Laborgeräte und Laborapparate wie Glasgeräte, Kunststoffgeräte, Porzellangeräte, pH-Meter, Pumpen, Zentrifugen, Brenner, Heizplatten, Manometer, Waagen, Öfen usw.

4.5

Kenntnis der Funktion, des Aufbaus sowie der Handhabung und Anwendung der grundlegenden Laboreinrichtungen insbesondere der Arbeitsschutz- und Sicherheitseinrichtungen (wie Abzüge, Notduschen, Augenduschen usw.)

4.6

Anwenden der persönlichen Schutzausrüstung im Labor

4.7

Handhaben, Instandhalten und Instandsetzen der zu verwendenden Laborgeräte, Laborapparate und Laboreinrichtungen unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften

4.8

Kenntnis und Handhaben der in Laboratorien eingesetzten Chemikalien unter Anwendung der Sicherheitsdatenblätter und den daraus abzuleitenden Maßnahmen und Verhaltensweisen

4.9

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Analysevorschriften, Rezepturen, Verfahrensanweisungen, Spezifikationen, Diagrammen usw. sowie Anfertigen einfacher Versuchsskizzen

4.10

Kenntnis und Anwenden der berufsspezifischen Mathematik wie zB Mischungsrechnungen, Rezepturberechnungen, Statistik, Ausbeuteberechnungen, Umsatzberechnungen usw.

4.11

Fachgerechtes Handhaben von Druckbehältern, wie Stahlflaschen, Autoklaven und Reaktoren

4.12

Grundkenntnisse der allgemeinen, anorganischen, organischen und analytischen Chemie sowie der Physik

4.13

Kenntnis der Maßnahmen des Qualitäts- und Umweltmanagements

4.14

Grundkenntnisse der branchenspezifischen Vorschriften und Normen

4.15

Kenntnis der Probenahme von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen sowie der Probenvor- und -aufbereitung

4.16

Durchführen von betriebsspezifischen Probenahmen inklusive Probenvor- und -aufbereitung

4.17

Kenntnis der Energieträger (wie zB Druckluft, Dampf, Kälte, Strom) sowie Mitarbeit beim Umgang mit betriebsspezifischen Energieträgern unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften

4.18

Kenntnis labortechnischer Grundoperationen wie zB Wägen, Messen von Volumen, Trocknen, Herstellen von Lösungen usw.

4.19

Durchführen labortechnischer Grundoperationen wie zB Wägen, Messen von Volumen, Trocknen, Herstellen von Lösungen usw.

4.20

Kenntnis des Aufbaus von Versuchs- und Untersuchungsapparaturen

4.21

Mitarbeiten beim Aufbauen von Versuchs- und Untersuchungsapparaturen

4.22

Kenntnis von Trennverfahren für Flüssig-Feststoffgemische wie Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen usw.

4.23

Durchführen von einfachen Trennverfahren für Flüssig-Feststoffgemische wie Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen usw.

4.24

Kenntnis der Bestimmung von physikalischen Größen und von Stoffkonstanten wie zB Temperatur, Dichte, pH-Wert, Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt, Leitfähigkeit usw. sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu notwendigen Messgeräte und Apparate

4.25

Bestimmen von physikalischen Größen und Stoffkonstanten wie zB Temperatur, Dichte, pH-Wert, Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt und Leitfähigkeit

4.26

Grundkenntnisse der qualitativen Analyse

4.27

Kenntnis der Maßanalyse sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu notwendigen Messgeräte und Apparate

4.28

Anwenden einfacher maßanalytischer Methoden wie zB Base-Säuren-Titration

4.29

Grundkenntnisse instrumenteller analytischer Methoden wie Fotometrie und Chromatographie sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu notwendigen Messgeräte und Apparate

4.30

Grundkenntnisse elektroanalytischer Methoden wie Potentiometrie, Konduktometrie, Elektrogravimetrie, Elektrophorese, usw. sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu notwendigen Messgeräte und Apparate

4.31

Einsetzen von informationstechnischen Hilfsmitteln, wie Personalcomputer, PC-Netzwerke, Internet, Datenbanken, etc. sowie Anwenden von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen zur Erstellung von technischen Unterlagen wie zB Dokumentationen und Auswertungen

4.32

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

4.28

Kenntnis über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

4.29

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

4.30

Kenntnis des betrieblichen Brand- und Explosionsschutzes sowie der vorbeugenden Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen

4.31

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere der berufsspezifischen Arbeitshygiene- und Sicherheitsvorschriften und den Umgang mit elektrischen Strom

4.32

Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

(2) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des gewählten Hauptmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden:

Pos.

Hauptmodul Chemie

1.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

2.

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

3.

Kenntnis der branchenspezifischen allgemeinen, anorganischen, organischen und analytischen Chemie sowie der Physik

4.

Mitarbeiten beim Qualitäts- und Umweltmanagement

5.

Kenntnis der branchenspezifischen Vorschriften und Normen

6.

Handhaben von betriebsspezifischen Energieträgern unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften

7.

Aufbauen von Versuchs- und Untersuchungsapparaturen

8.

Durchführen von Trennverfahren für Flüssig-Feststoffgemische wie Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen usw.

9.

Kenntnis von Reinigungs- und Aufkonzentrierungsverfahren wie Destillieren, Extrahieren, Verdampfen, Kristallisieren, Ad- und Absorbieren usw.

10.

Durchführen von Reinigungs- und Aufkonzentrierungsverfahren wie Destillieren, Extrahieren, Verdampfen, Kristallisieren, Ad- und Absorbieren usw.

11.

Kenntnis der qualitativen Analyse (charakteristische Reaktionen zur Identifizierung anorganischer Stoffe)

12.

Durchführen von qualitativen Nachweisen

13.

Anwenden maßanalytischer Methoden

14.

Kenntnis der Gravimetrie sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu notwendigen Messgeräte und Apparate

15.

Anwenden gravimetrischer Methoden zB zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes usw.

16.

Kenntnis instrumenteller analytischer Methoden wie zB Fotometrie, Chromatographie usw. sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu notwendigen Messgeräte und Apparate und deren Kalibrierung

17.

Anwenden von betriebsspezifischen instrumentellen analytischen Methoden wie zB Fotometrie, Chromatographie usw.

18.

Kenntnis elektroanalytischer Methoden wie zB Potentiometrie, Konduktometrie, Elektrogravimetrie, Elektrophorese usw. sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu notwendigen Messgeräte und Apparate und deren Kalibrierung

19.

Anwenden von betriebsspezifischen elektroanalytischen Methoden wie zB Potentiometrie, Konduktometrie, Elektrogravimetrie, Elektrophorese usw.

20.

Kenntnis der präparativen Chemie wie Aufbau von Syntheseapparaturen, Anwenden von Synthesevorschriften, Verschieben von Gleichgewichten, Einsetzen von Katalysatoren, Trennen und Reinigen von Präparaten

21.

Herstellen von Präparaten unter Anwendung verschiedener Synthesereaktionen einschließlich Reinigung und Charakterisierung der Produkte

22.

Grundkenntnisse der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

23.

Bedienen und Überwachen von einfachen Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen bei der Durchführung von Analysen, Untersuchungen bzw. Versuchen

24.

Kenntnis der Durchführung von up-scaling-Prozessen

25.

Protokollieren und grafisches Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV und Methoden der Statistik

Pos.

Hauptmodul Lack- und Anstrichmittel

1.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

2.

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

3.

Kenntnis der branchenspezifischen allgemeinen, anorganischen, organischen und analytischen Chemie sowie der Physik

4.

Mitarbeiten beim Qualitäts- und Umweltmanagement

5.

Kenntnis der branchenspezifischen Normen und Vorschriften wie zB VOC-Produkt-Richtlinie

6.

Handhaben von betriebsspezifischen Energieträgern unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften

7.

Aufbauen von Versuchs- und Untersuchungsapparaturen

8.

Durchführen von Trennverfahren für Flüssig-Feststoffgemische wie Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen usw.

9.

Anwenden maßanalytischer Methoden zB zur Bestimmung von Säurezahl, Esterzahl, Verseifungszahl usw.

10.

Kenntnis instrumenteller analytischer Methoden wie zB Fotometrie, Chromatographie usw. sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu notwendigen Messgeräte und Apparate und deren Kalibrierung

11.

Anwenden von betriebsspezifischen instrumentellen analytischen Methoden wie zB Fotometrie, Chromatographie usw.

12.

Kenntnis der Zusammensetzung von Beschichtungen (Komponenten, Aufbau) sowie der unterschiedlichen Beschichtungsverfahren wie zB Streichen, Rollen, Spritzlackieren, Tauchlackieren, Schmelztauchen, Walzen, Vakumat, Gießen usw.

13.

Kenntnis der Verfahren zur Herstellung von Beschichtungsstoffen sowie über den Aufbau und die Funktion der dazu notwendigen Apparate wie zB Misch-, Dispergier- und Trennaggregate und die Erstellung von Fertigungsrezepturen

14.

Bedienen der Apparate zur Herstellung von Beschichtungsstoffen

15.

Anwenden von Rezepturen zur Herstellung von Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen

16.

Kenntnis der Polymerchemie einschließlich der materialtechnischen Parameter

17.

Kenntnis der Rheologie der Beschichtungsstoffe

18.

Kenntnis der Farbmetrik sowie des Messens und Beurteilens von Farbtönen bzw. Farbstärken von Pigmentpasten

19.

Kenntnis lackspezifischer physikalischer und chemischer Methoden zur Bestimmung von Kenndaten von Roh- und Hilfsstoffen, Bindemitteln, Pigmenten, Füllstoffen sowie von Beschichtungsstoffen wie Farbzahl, Epoxidwert, Fließkurven, Glasübergangstemperatur, Kornfeinheit, Pigmentverteilung, Festkörpergehalt, spezifische Oberfläche, Ölzahl, Mindestfilmbildetemperatur, Korngrößenverteilung, Trocknung, Lagerfähigkeit usw. sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu notwendigen Messgeräte und Apparate

20.

Bestimmen von Kenndaten von Roh- und Hilfsstoffen, Bindemitteln, Pigmenten, Füllstoffen sowie von Beschichtungsstoffen

21.

Kenntnis der Methoden zur Prüfung von Beschichtungen (wie zB Farbton, Farbstärke, Farbdichte, Deckvermögen, Trocken- und Glanzgrad, Härte, Elastizität, Schichtdicke, Haftung, Oberflächenstörungen, Beständigkeit gegen Schwitzwasser, Witterung und Chemikalien) und der dazu notwendigen Arbeitschritte wie Vorbehandeln von Untergründen, Applizieren von Beschichtungsstoffen mittels zB Pinsel, Rolle, Druckluftspritzpistole, Walzen, Gießen, Tauchlackieren sowie Trocknen und Härten

22.

Vorbehandeln von Untergründen für unterschiedliche Applikationsarten zB durch Reinigen und Schleifen, Herstellen von Prüfbeschichtungen gemäß Spezifikation durch Applizieren von Beschichtungsstoffen auf verschiedenste Untergründe mittels zB Pinsel, Rolle, Druckluftspritzpistole, Walzen, Gießen, Tauchlackieren, usw. sowie Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen unter Anwendung verschiedener Trocknungs- und Härtungsverfahren

23.

Beurteilen und Prüfen von Beschichtungen auf Parameter wie zB Farbton, Farbstärke, Farbdichte, Deckvermögen, Trocken- und Glanzgrad, Härte, Elastizität, Schichtdicke, Haftung, Oberflächenstörungen, Beständigkeit gegen Schwitzwasser, Witterung und Chemikalien

24.

Kenntnis des Formulierens, Herstellens, Applizierens und Prüfens von Beschichtungssystemen wie zB wasserbasierte und lösemittelbasierte Beschichtungsstoffe, Pulverlacke, High-Solid-Systeme, usw. unter Berücksichtigung der Applikationsart, der Härtung, der Rohstoffe wie zB Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel, Additive und des Untergrunds (zB Holz, Metall, Kunststoff, mineralischer Untergrund)

25.

Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungssystemen wie zB wasserbasierte und lösemittelbasierte Beschichtungsstoffe, Pulverlacke, High-Solid-Systemen, usw. unter Berücksichtigung der Applikationsart, der Härtung, der Rohstoffe wie zB Bindemittel, Lösemittel, Farbmittel, Additive und des Untergrunds (zB Holz, Metall, Kunststoff, mineralischer Untergrund)

26.

Kenntnis der Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der betriebsspezifischen Produkte

27.

Protokollieren und grafisches Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV und Methoden der Statistik

Pos.

Hauptmodul Biochemie

1.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/innen und Lieferanten/innen unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

2.

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

3.

Kenntnis der branchenspezifischen allgemeinen, anorganischen, organischen und analytischen Chemie sowie der Physik

4.

Mitarbeiten beim Qualitäts- und Umweltmanagement

5.

Kenntnis der branchenspezifischen Vorschriften und Normen sowie der Regeln guter Laborpraxis (GMP)

6.

Handhaben von betriebsspezifischen Energieträgern unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften

7.

Kenntnis der speziellen Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material

8.

Kenntnis der Methoden der Desinfektion und der Sterilisation und der dazu benötigten Chemikalien

9.

Anwenden von Methoden der Desinfektion und der Sterilisation

10.

Aufbauen von Versuchs- und Untersuchungsapparaturen

11.

Durchführen von Trennverfahren für Flüssig-Feststoffgemische wie Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen usw.

12.

Anwenden maßanalytischer Methoden

13.

Kenntnis instrumenteller analytischer Methoden wie zB Fotometrie, Chromatographie usw. sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu notwendigen Messgeräte und Apparate und deren Kalibrierung

14.

Anwenden von betriebsspezifischen instrumentellen analytischen Methoden wie zB Fotometrie, Chromatographie usw.

15.

Kenntnis mikrobiologischer Arbeitsmethoden wie zB Herstellen von Nährmedien, Anwenden von Impf- und Kulturtechniken, Mikroskopieren, Isolieren, Färben und Differenzieren von Mirkoorganismen, Dokumentieren des Keimwachstums und Bestimmen der Keimzahl sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu notwendigen Geräte und Apparate

16.

Anwenden von betriebsspezifischen mikrobiologischen Arbeitsmethoden

17.

Kenntnis zellkulturtechnischer Arbeitsmethoden wie zB Kultivieren von Adhäsions- und Suspensionszellen und Bestimmen der Lebendzahl sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu notwendigen Geräte und Apparate

18.

Anwenden von betriebsspezifischen zellkulturtechnischen Arbeitsmethoden

19.

Kenntnis molekularbiologischer Arbeitsmethoden wie zB Isolieren von Nucleinsäuren aus biologischem Material, Ligieren und Schneiden von Nucleinsäuren und elektrophoretisches Trennen und Nachweisen von Nucleinsäuren sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu notwendigen Geräte und Apparate

20.

Anwenden von betriebsspezifischen molekularbiologischen Arbeitsmethoden

21.

Kenntnis biochemischer Arbeitsmethoden wie zB Durchführen enzymatischer Arbeiten, Aufarbeiten von biologischem Material, elektrophoretisches Trennen von Proteingemischen und Reinigen von Proteinen sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu notwendigen Geräte und Apparate

22.

Anwenden von betriebsspezifischen biochemischen Arbeitsmethoden

23.

Kenntnis diagnostischer Arbeitsmethoden wie zB hämatologische Arbeiten, histologische Arbeiten und zoologisch-pharmakologischer Arbeiten sowie des Aufbaus und der Funktion der dazu notwendigen Geräte und Apparate

24.

Protokollieren und grafisches Auswerten von Arbeitsergebnissen sowie deren Dokumentation auch unter Anwendung der betriebsspezifischen EDV und Methoden der Statistik

(3) Zum Erwerb der Kompetenzen im Sinne des Berufsprofils ist der Lehrling bis zum Ende des gewählten Spezialmoduls in folgenden Kenntnissen und Fertigkeiten auszubilden.

Pos.

Spezialmodul Laborautomatisation

1.

Kenntnis von rechnergestützten Laborautomatisierungssystemen wie zB automatische Durchführung von Messungen aller Art, automatisches Führen des Laborjournals sowie des Aufbaus und der Funktion der notwendigen Hardwarekomponenten wie zB Liquid-Handler, Pipettier-Assistent, Decapper, Probensampler, Roboter usw.

2.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion von Softwarelösungen für automatisierte Laborsysteme

3.

Kenntnis des Zusammenwirkens von Hard- und Softwarekomponenten in automatisierten Laborsystemen

4.

Installieren und Konfigurieren von Programmen sowie Erstellen einfacher Programme

5.

Auswählen und Testen von Hardwarekomponenten

6.

Errichten, In Betrieb nehmen und Prüfen von automatisierten Laborsystemen

7.

Vorbereiten von Proben oder Stoffen für automatisierte Laborsysteme

8.

An- und Abstellen sowie Bedienen von automatisierten Laborsystemen

9.

Systematisches Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen an automatisierten Laborsystemen

10.

Instandhalten und Warten von automatisierten Laborsystemen

11.

Optimieren sowie Ausführen von Änderungen und Anpassungen an automatisierten Laborsystemen

12.

Durchführen von Änderungen und Erweiterungen an automatisierten Laborsystemen

13.

Anwenden von Labor-Informations- und Labor-Management-Systemen

(4) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Ju-gendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, zu entsprechen.

Lehrabschlussprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Chemie, Technologie und Angewandte Mathematik.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit Teil A, Prüfarbeit Teil B und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/innen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

§ 6. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. allgemeine chemische Grundbegriffe,
  2. 2. Grundlagen der anorganischen Chemie,
  3. 3. Grundlagen der organischen Chemie.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Grundlagen der analytischen Chemie,
  2. 2. Grundlagen der chemischen Technologie,
  3. 3. einschlägige physikalische Grundbegriffe.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 8. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Mischungsrechnung,
  2. 2. Berechnung der Gewichtsmenge bei chemischen Reaktionen,
  3. 3. Gravimetrie,
  4. 4. Maßanalyse,
  5. 5. Gasgesetze.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 9. (1) Die Prüfarbeit Teil A kann bereits zwischen dem dritten Monat vor und dem sechsten Monat nach Vollendung des zweiten Lehrjahres abgelegt werden. Diese Ablegung vor der eigentlichen Lehrabschlussprüfung dient einer Feststellung der im ersten Teil der Ausbildung erworbenen beruflichen Grundkompetenzen und ermöglicht eine Rückmeldung über den Stand der Ausbildung. Wird die Prüfarbeit Teil A im angegebenen Zeitraum vor der Lehrabschlussprüfung positiv abgelegt, reduziert sich die Lehrabschlussprüfung am Ende der Ausbildung um diese Prüfarbeit Teil A.

(2) Die Prüfarbeit basiert auf der Erledigung eines betrieblichen Arbeitsauftrages, welcher kurze begleitende Gesprächsphasen beinhaltet.

(3) Der Arbeitsauftrag umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten, die während der Ausbildung im Grundmodul vermittelt wurden und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Durchführen labortechnischer Grundoperationen wie zB Wägen, Messen von Volumen, Trocknen, Herstellen von Lösungen usw.
  2. 2. Durchführen von einfachen Trennverfahren für Flüssig-Feststoffgemische wie zB Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen usw.
  3. 3. Bestimmen von einfachen physikalischen Größen und Stoffkonstanten wie zB Temperatur, Dichte, pH-Wert, Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt und Leitfähigkeit,
  4. 4. Anwenden einfacher maßanalytischer Methoden wie zB Base-Säuren-Titration.

Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(4) Der Arbeitsauftrag hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis so gestaltet zu sein, dass er in der Regel in vier Stunden ausgearbeitet werden kann.

(5) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit Teil A ist nach fünf Stunden zu beenden.

(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechtes Führen der Prüfdokumente,
  2. 2. Genauigkeit der Prüfwerte,
  3. 3. richtige Handhabung der Prüfgeräte,
  4. 4. Ordnung und Sauberkeit der Durchführung,
  5. 5. Begründung der Vorgehensweise bei der Ausführung des Arbeitsauftrags.

(7) Die Bewertung hat nach den vorgegebenen Kriterien in den Bewertungsbögen durch eine Prüfungskommission gemäß § 22 BAG zu erfolgen. Die Bewertungsbögen haben konkrete Rückmeldungen der Prüfungskommission zu den geprüften Fertigkeiten und Kenntnissen an den Lehrling und den Lehrbetrieb zu enthalten. Die Prüfarbeit Teil A ist mit einer Note zu bewerten. Im Falle der Ablegung der Prüfarbeit Teil A und der Bewertung mit „Nicht Genügend“, ist abweichend vom § 13 ein neuerlicher Antritt nur gemeinsam mit der Prüfarbeit Teil B am Ende der Lehrzeit zulässig.

§ 10. (1) Die Prüfarbeit Teil B basiert auf der Erledigung eines betrieblichen Arbeitsauftrages.

(2) Der Arbeitsauftrag umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten, die während der Ausbildung gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen vermittelt wurden und hat nach Möglichkeit Kenntnisse und Fertigkeiten, welche durch den Gegenstand Prüfarbeit Teil A geprüft wurden, nicht mehr zu umfassen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und des absolvierten Hauptmoduls eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann. Sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurde, ist der Prüfarbeit eine Dauer von acht Stunden zu Grunde zu legen. Die verlängerte Prüfungszeit umfasst eine erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 4 oder 5.

(4) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 3 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines weiteren Hauptmoduls umfasst folgende Aufgabe:

  1. 1. Einen betrieblichen Arbeitsauftrag, welcher Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die während der Ausbildung im weiteren Hauptmodul vermittelt wurden. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des ersten Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(5) Die erweiterte Aufgabenstellung gemäß Abs. 3 während der verlängerten Prüfungszeit bei Absolvierung eines Spezialmoduls umfasst eine der folgenden Aufgaben:

  1. 1. Einen betrieblichen Arbeitsauftrag, welcher Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst, die während der Ausbildung im Spezialmodul vermittelt wurden. Dieser Arbeitsauftrag kann in den Arbeitsauftrag des Hauptmoduls integriert werden bzw. diesen ergänzen. Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.
  2. 2. Eine schriftliche Bearbeitung von Aufgabenstellungen, welche Kenntnisse umfassen, die während der Ausbildung im Spezialmodul vermittelt wurden. Für die Bearbeitung der Aufgabenstellung erhält der Prüfungskandidat von der Prüfungskommission Unterlagen zur Verfügung gestellt. Auf Basis dieser Unterlagen hat er seine Aufgabenlösung zu entwickeln, die er schriftlich zu dokumentieren hat.

(6) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden, sofern ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul vermittelt wurden, nach zehn Stunden zu beenden.

§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Beim Fachgespräch hat die Prüfungskommission dem/der Prüfungskandidaten/in Themenstellungen aus der betrieblichen Praxis gemäß den im Lehrvertrag vereinbarten Modulen erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten vorzugeben. Der/die Prüfungskandidat/in hat geeignete Lösungsvorschläge zu entwickeln. Zur Unterstützung können dafür Materialproben, Werkzeuge und sonstige Demonstrationsobjekte herangezogen werden. Themenstellungen zu einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.

(3) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 20 Minuten, bei der gleichzeitigen Prüfung über ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul 30 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

§ 12. Für die Bewertung gemäß § 25 Abs. 5 BAG, ob die Lehrabschlussprüfung mit „Auszeichnung“ oder „Gutem Erfolg“ bestanden wurde, ist die Note der Prüfarbeit Teil A nicht heran zu ziehen.

§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

§ 14. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Labortechnik oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Chemielabortechnik oder Chemielaborant kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Labortechnik abgelegt werden.

(2) Eine Zusatzprüfung in dem Hauptmodul und/oder Spezialmodul, dessen Bezeichnung gemäß § 16 geführt werden darf, ist nicht möglich.

(3) Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder einem Spezialmodul erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit Teil B, eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung, und Fachgespräch. Bei Zusatzprüfungen sind die §§ 10, 11 und 12 entsprechend anzuwenden.

§ 15. (1) Gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BAG kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung für einen Lehrberuf mit vierjähriger Ausbildungszeit zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden.

(2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen.

(3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des/der Prüfungskandidaten/in stammen.

(4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden.

(5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit besteht aus einem/einer fachkundigen Experten/in gemäß § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden/er und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer/in im Sinne des § 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren.

(6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine festzulegen.

(7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des/der für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten/in sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu übermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem/der Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer/innen im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

§ 16. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013 zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt:

  1. 1. Chemielabortechnik: Labortechnik - Hauptmodul Chemie.

§ 17. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Labortechnik treten mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 15 betreffend Lehrabschlussprüfung und Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Labortechnik treten mit 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Chemielabortechnik, BGBl. II Nr. 184/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2019 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet des Abs. 4 ab 1. Juni 2015 nicht mehr eingetreten werden.

(4) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Labortechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2015 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2016, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2017 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2018 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Chemielabortechnik gemäß Abs. 3 weiterhin anzuwenden (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Prüfungsordnung gemäß Abs. 3 antreten.

Mitterlehner

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